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Filmabgabe: Wie geht es weiter?

Auch Strea­ming­an­bieter mit Sitz im Ausland können zur Filmabgabe nach dem Filmför­de­rungs­gesetz heran­ge­zogen werden. Das entschied die Europäische Kommission und wies damit eine Grund­satz­klage ab, wir berich­teten dazu. Bereits 2016 gab es eine Entscheidung der Europäi­schen Kommission in Brüssel dazu, dass das 2014 novel­lierte deutsche Filmför­de­rungs­gesetz (FFG) mit EU-Recht vereinbar ist. Das FFG enthält daher die Regelung, dass auch Video­ab­ruf­dienste mit einem auslän­di­schen Sitz verpflichtet sind, die Filmabgabe an die in Berlin ansässige Filmför­de­rungs­an­stalt (FFA) zu zahlen. Auslän­dische Unter­nehmen müssen demzu­folge auf die in Deutschland erzielten Umsätze hin die Filmabgabe leisten.
Wie es nun weitergehe damit sei, so Medien­kor­re­spondenz „unklar“.
„Denkbar wäre, dass das US-Unter­nehmen noch den Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) einschaltet. Oder Netflix setzt sich gegen die Auffor­derung der FFA, die Filmabgabe zu bezahlen, vor einem deutschen Gericht zur Wehr. Im Gefolge der Klage von Netflix hat nach MK-Infor­ma­tionen auch der Inter­net­riese Google sich bisher geweigert, für seinen Dienst Google Play Movies an die FFA eine Filmabgabe zu bezahlen. Der Online-Konzern Amazon, der den Streaming-Dienst Prime Video betreibt, zahlt hingegen die Filmabgabe. Amazon ist in Deutschland mit einer Nieder­lassung vertreten, die in München angesiedelt ist.“ Netflix-Klage gegen deutsche Filmför­der­abgabe vom Europäi­schen Gericht abgewiesen

(Frei zugänglich / vom 19.6.)