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[Archiv] Terms of Trade: Eckpunkte für die vertragliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern der Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e.V. und den ARD-Landesrundfunkanstalten

Achtung: Dieser Beitrag war mal öffentlich, wurde dann aber wieder versteckt, und ist nur noch im Zugangs­be­schränkten Internen Bereich zugänglich. Er dient archi­va­ri­schen Zwecken.

PRÄAMBEL

Die ARD-Landes­rund­funk­an­stalten und die Allianz Deutscher Produ­zenten – Film & Fernsehen e.V. verfolgen gemeinsam das Ziel, die langjährige Partner­schaft zwischen den ARD Landes­rund­funk­an­stalten einer­seits und den deutschen Produ­zenten anderer­seits zu stärken.

Vor dem Hinter­grund der Proto­koll­notiz zum 12. Rundfunk­än­de­rungs­staats­vertrag haben die ARD-Landes­rund­funk­an­stalten und die Allianz Deutscher Produ­zenten – Film & Fernsehen e.V. in den vergan­genen Monaten gemeinsam die nachfol­genden  Eckpunkte für die vertrag­liche Zusam­men­arbeit  im dokumen­ta­ri­schen Bereich ausge­lotet, disku­tiert und zusam­men­ge­stellt.
Die ARD-Landes­rund­funk­an­stalten und die Allianz Deutscher Produ­zenten – Film & Fernsehen e.V. teilen die Auffassung, dass mit den vorlie­genden Eckpunkten ausge­wogene Vertrags­be­din­gungen sowie eine faire Aufteilung von Verwer­tungs­rechten gewähr­leistet werden und hierdurch auch dem Interesse der Fernseh­zu­schauer an einem bestmög­lichen Angebot in der ARD umfassend Rechnung getragen wird.

1. ANWENDUNGSBEREICH

Diese Eckpunkte sind den zwischen den Mitgliedern der Produ­zen­ten­al­lianz- Film & Fernsehen e.V. und den ARD-Landes­rund­funk­an­stalten reali­sierten vollfi­nan­zierten Auftrags­pro­duk­tionen im dokumen­ta­ri­schen Bereich zugrunde zu legen, die eine Programm­länge von mindestens 15 Minuten aufweisen und inhaltlich in sich abgeschlossen sind.

Sollte eine Lücke zwischen der beidseitig abgestimmten Kalku­lation und dem von der jewei­ligen Landes­rund­funk­an­stalt zur Verfügung gestellten Budget entstehen, kann diese auf zwei Wegen geschlossen werden: Entweder der Aufwand wird in Abstimmung mit der Redaktion reduziert oder der Produzent beteiligt sich gegen eine anteilige Rechte­über­lassung an den Kosten.

Soweit Dokumen­ta­tionen als teilfi­nan­zierte Auftrags­pro­duk­tionen reali­siert werden, erfolgt im Rahmen von Einzel­ver­hand­lungen nach Ermittlung der beidseitig abgestimmten Herstel­lungs­kosten eine Aufteilung der Rechte in Anlehnung an die Finan­zie­rungs­an­teile.

2. ERLÖSBETEILIGUNG DER PRODUZENTEN

Die ARD-Landes­rund­funk­an­stalten betei­ligen die Produ­zenten nach Maßgabe der nachfol­genden Bestim­mungen mit 16% an sämtlichen Brutto­er­lösen abzüglich nachge­wie­sener Synchro­ni­sa­ti­ons­kosten, die bei der Verwertung der ganzen Produktion im Ausland, im inlän­di­schen Pay-TV, bei einer Kinover­wertung oder bei einer Verwertung der Video­gramm­rechte (DVD, VHS) erzielt werden.

Zur Errechnung der Erlös­be­tei­ligung werden die bei der Verwer­tungs­tochter einge­henden Brutto­erlöse zunächst pauschal um 35 % reduziert, insbe­sondere um dem im Vergleich zu fiktio­nalen Programmen im Vorfeld weit höheren Aufwand zur Aufbe­reitung für den inter­na­tio­nalen Markt Rechnung zu tragen. Bei Brutto­er­lösen in Höhe von bis zu 1.500,00 € pro Vertriebs­vorgang findet eine Erlös­be­tei­ligung nicht statt.

Die Erlös­be­tei­ligung erfolgt auch bei der Verwertung in bis zu diesem Zeitpunkt unbekannten Nutzungs­arten, sofern sich die ARD-Landes­rund­funk­an­stalten im Rahmen der Auftrags­pro­duk­ti­ons­ver­träge die Rechte zur Nutzung in unbekannten Nutzungs­arten übertragen lassen.

Für die Erlös­be­tei­ligung der Produ­zenten bei Verwertung der VoD-Rechte wird eine geson­derte Verein­barung getroffen, die noch in 2013, mit Rückwirkung für das gesamte Jahr 2013, abgeschlossen werden soll.

Dieser Eckpunkt wird angewandt auf alle Produk­tionen, die während der Geltungs­dauer dieser Verein­barung  erstmalig ausge­strahlt werden.

3. VERWERTUNG NICHT GENUTZTER RECHTE

Sofern einzelne Produk­tionen im Rahmen sämtlicher Programme, die die ARD-Landes­rund­funk­an­stalten selbst veran­stalten oder an denen sie beteiligt sind, sowie in Verwer­tungs­formen außerhalb des Free-TV-Sende­rechtes, nicht innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren genutzt werden, sind die ARD-Landes­rund­funk­an­stalten bei konkret nachge­wie­senem Verwer­tungs­in­teresse (z.B. Vorlage des „letters of interest“ eines DVD-Vertriebs) grund­sätzlich bereit, dem Produ­zenten im Einzelfall – unter Berück­sich­tigung der jewei­ligen Verwer­tungs­in­ter­essen der Landes­rund­funk­an­stalt – Verwer­tungs­rechte an der Produktion zurück zu übertragen. Diese Möglichkeit der Selbst­ver­wertung wird dem Produ­zenten dann einge­räumt, wenn die jeweilige Nutzungs­mög­lichkeit, z.B. Sende­recht, Kinorecht, DVD-Recht, Merchan­dising-Recht von dem Sender nicht genutzt wird.

Bei einem nachge­wie­senen Verwer­tungs­in­teresse in Höhe von mindestens 1.500,– EUR außerhalb der deutsch­spra­chigen Gebiete ist eine Rechte­rück­über­tragung auch vor Ablauf der 5-Jahres-Frist möglich. Für Frank­reich gilt dies erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Erstaus­strahlung, wobei nach Ablauf dieser Frist in Frank­reich die Auswertung durch den Sender nicht-exklusiv ist.

Wie unter Ziff. 2 bereits angemerkt, wird für die Nutzung der VoD-Rechte eine geson­derte Verein­barung getroffen, die in 2013 abgeschlossen werden soll. Erfolgt der entspre­chende Vertrags­ab­schluss nicht in 2013, so beinhaltet die Möglichkeit der Selbst­ver­wertung bis zum Abschluss einer anders­lau­tenden Verein­barung auch die Auswertung der VoD-Rechte.

Für den Fall, dass der Produzent von der einge­räumten Verwer­tungs­mög­lichkeit im Bereich „Sende­rechte“ Gebrauch macht, behält die jeweilige ARD-Landes­rund­funk­an­stalt für alle Dritten Programme, das Gemein­schafts­pro­gramm sowie für solche Programme, an denen sie beteiligt ist, ein nicht exklu­sives Sende­recht.  Das nicht exklusive Sende­recht schließt auch eine 7-Day-Catch-Up-Nutzung  im Rahmen der nicht exklu­siven Ausstrahlung mit ein. Weiterhin verbleibt den ARD-Landes­rund­funk­an­stalten die Möglichkeit der nicht exklu­siven Nutzung der Ausschnitt­rechte.

Im Falle einer Verwertung durch den Produ­zenten gilt zugunsten des auftrag­ge­benden Senders die in Ziff. 2 dieser Verein­barung geregelte modifi­zierte Erlös­be­tei­ligung reziprok.

Dieser Eckpunkt wird angewandt auf alle Produk­tionen, die ab dem 1. Juli 2011 erstaus­ge­strahlt worden sind.

4. AUFNAHME ERGÄNZENDER KALKULATIONSPOSITIONEN

1. Handlung­kosten
Die ARD-Landes­rund­funk­an­stalten erhöhen die Handlungs­kosten für die von dieser Verein­barung umfassten Dokumen­ta­tionen wie folgt:
bis einschl. 25.000,- € Netto­fer­ti­gungs­kosten: 16,5% (bislang: 13,5%)
bis einschl. 50.000,- € Netto­fer­ti­gungs­kosten: 13% (bislang: 11%)
bis einschl. 150.000,- € Netto­fer­ti­gungs­kosten: 9,5% (bislang 8,5%)
bis einschl. 250.000,- € Netto­fer­ti­gungs­kosten: 6,5% (bislang 6%)
(größer 250.000,- € Netto­fer­ti­gung­kosten: 6% – keine Verän­derung)
Für alle nicht von dieser Verein­barung umfassten Produk­tionen bleiben die geltenden Handlungs­kos­ten­sätze unver­ändert.

2. Aufnahme von Berufs­bildern
Als Kalku­la­ti­ons­posten können auch folgende Berufsbilder/Positionen aufge­nommen werden:
– Datawrangler (bei HD-Produk­tionen)
– Conti­unity (nur bei Dokumen­tar­spielen)
– Casting mit einem projekt­ab­hän­gigen Höchstsatz
– Kamera­as­sistent

3. Rechte­klärung Archiv­ma­terial
Bei Produk­tionen mit einem Archiv­anteil von mehr als 20% der Sendelänge und geplanter Inter­net­aus­wertung wird der Aufwand für die Rechte­klärung als prozen­tualer Aufschlag in Höhe von – je nach Umfang und Schwie­rigkeit der Recherche – 5% bis 15% auf das für Archiv­rechte verein­barte Budget abgegolten, jedoch maximal 2.000,- EUR. Bei Produk­tionen, die nahezu oder komplett aus Archiv­ma­terial bestehen, wird gesondert verhandelt.

4. Pensi­ons­kasse
Der projekt­be­zogen mittels des Überwei­sungs­trägers nachge­wiesene Betrag der Zahlungen an die Pensi­ons­kasse wird ohne Details und ohne Zuschläge (wie Handlungs­kosten oder Gewinn, jedoch zzgl. MwSt.) von der ARD-Landes­rund­funk­an­stalt dem Produ­zenten erstattet.

5. BÜRGSCHAFTSKOSTEN

Die Kosten der von den ARD-Rundfunk­an­stalten verlangten Besiche­rungen sind in jeweils nachge­wie­sener Höhe bei Rückgabe dieser Bürgschaften in markt­üb­licher Höhe erstat­tungs­fähig und keine Kalku­la­ti­ons­posten.

6. ENTWICKLUNGSKOSTEN

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Recherche für Dokumen­ta­tionen grund­sätzlich zum unter­neh­me­ri­schen Risiko der Produ­zenten zählt. Die Projekt­vor­schläge müssen derart einge­reicht werden, dass sie inhaltlich und wirtschaftlich beurtei­lungs­fähig sind.

Sind im Einzelfall besonders aufwändige produk­ti­ons­vor­be­rei­tende Maßnahmen (z.B. Reisen, Vorbe­sich­tigung, Motiv­suche, Casting, Recherche, Fachbe­ratung, Honorare wie z.B. für Stringer, etc.) erfor­derlich, erklären die ARD-Rundfunk­an­stalten ihre Bereit­schaft, einen Produk­ti­ons­vor­be­rei­tungs­vertrag (PVV) abzuschließen. Über die bei der Produk­ti­ons­vor­be­reitung entste­henden Kosten ist dem Auftrag­geber eine detail­lierte Kalku­lation ohne Handlungs­kosten (HU) und Gewinn vorzu­legen.

Kommt es zwischen den Vertrags­par­teien zum Abschluss eines Produk­ti­ons­ver­trags, entsteht dem Produ­zenten im Rahmen der Gesamt­kal­ku­lation ein nachträg­licher Anspruch auf HU und Gewinn.

Kommt ein Vertrag nicht innerhalb von zwei Jahren nach Abnahme des Drehbuchs/ Treatments/ Exposés zustande bzw. soll das Projekt nicht unter Mitwirkung der jewei­ligen Landes­rund­funk­an­stalt reali­siert werden, können dem Vertrags­partner nach dessen schrift­lichen Antrag die Rechte gegen Erstattung der mit dem PVV ausge­zahlten Vergütung zurück übertragen werden.

7. ZAHLUNGSPLAN

Die Zahlungs­ab­wicklung bei Auftrags­pro­duk­tionen soll vorsehen, dass 90% des Budgets spätestens mit der Rohschnitt­ab­nahme voraus­be­zahlt werden. Die Zahlungs­pläne sehen Voraus­zah­lungen von

20% bei Vertrags­schluss
40% bei Drehbeginn
30% bei Rohschnitt­ab­nahme
10%  bei Endab­nahme aller Liefer­ma­te­rialien und nachge­wie­senem Erwerb etwaiger Dritt­rechte vor.

Der Redaktion ist mit der Rohschnitt­ab­nahme ein Entwurf der Schnitt­liste, insbe­sondere mit Auflistung der verwen­deten Fremd- und Archiv­ma­te­rialien, vorzu­legen.

Projekt­in­di­vi­duell können Zahlungs­pläne abwei­chend geregelt werden.

8. VERFAHREN ZUR BESCHLEUNIGUNG DES ABSCHLUSSES VON VERTRÄGEN

Die ARD-Landes­rund­funk­an­stalten und die Produ­zen­ten­al­lianz stimmen darin überein, die Vertrags­ab­wicklung so effektiv wie möglich zu gestalten. Ohne vertrag­liche Grundlage können (Voraus-)Zahlungen nicht geleistet werden. Dies bedingt eine recht­zeitige Einrei­chung der Kalku­lation.

Die Häuser bemühen sich, dem Produ­zenten innerhalb von 6 Wochen nach Abschluss der Kalku­la­ti­ons­ver­handlung und Vorlage aller notwen­digen Unter­lagen ein Vertrags­an­gebot zukommen zu lassen, soweit die hauseigene Geschäfts­ordnung dies zulässt. Das gilt nicht für Projekte, die unter dem Vorbehalt der Gremi­en­zu­stimmung stehen.

Zur gegen­sei­tigen Bestä­tigung der Kalku­la­ti­ons­ver­hand­lungen kann zwischen Auftrag­geber und Auftrag­nehmer das Ergebnis der Verhand­lungen in einem Verhand­lungs­pro­tokoll festge­halten werden.

Dieser Eckpunkt soll 22 Monate nach Geltungs­beginn dieses Papiers evaluiert werden.

9. PRODUZENTENBINDUNG

Soweit Stoffe und Formate von einem Produ­zenten oder einem sonstigen Rechte­inhaber entwi­ckelt und von einem Produ­zenten an eine oder mehrere der ARD-Landes­rund­funk­an­stalten heran­ge­tragen werden, ist mit der Reali­sierung der Produktion der anbie­tende Produ­zenten zu beauf­tragen (Produ­zen­ten­bindung).

Dies gilt nicht, soweit aus Gründen, die in der Sphäre des anbie­tenden Produ­zenten liegen oder von ihm zu vertreten sind, der ARD-Landes­rund­funk­an­stalt die Reali­sierung der Produktion mit diesem Produ­zenten nicht zumutbar ist.

10. DOKUMENTARISCHE FORMATE

Sender und Produ­zenten sind sich darüber einig, dass sie – ähnlich wie unter Ziff. 10 der Eckpunkte für ausge­wogene Vertrags­be­din­gungen bei Produk­tionen im Auftrag der ARD-Landes­rund­funk­an­stalten – eine ausge­wogene und die Inter­essen beider Seiten berück­sich­ti­gende Regelung für den Umgang und die Auswertung solcher Formate treffen wollen.

11. VERTRAGSMUSTER

Die ARD und die Allianz Deutscher Produ­zenten prüfen, ob für Auftrags­pro­duk­tionen einheit­liche Vertrags­grund­sätze und Muster entwi­ckelt werden können.

12. CLEARINGSTELLE

Wenn und soweit im Einzelfall im Rahmen einer beauf­tragten Produktion Strei­tig­keiten über die Anwendung dieser Eckpunkte entstehen sollten, sind die Parteien des Produk­ti­ons­auf­trags je einzeln berechtigt, die bereits bestehende gemeinsame Clearing­stelle von ARD und Allianz Deutscher Produ­zenten anzurufen, die sich dann um eine einver­nehm­liche Lösung der Streit­frage bemüht.

13. GELTUNGSDAUER

Diese Eckpunkte sind, unbeschadet der Frist in Ziff. 3, für Produk­tionen ab 1.3.2013 und für eine vorläufige Dauer bis zum 30.09.2016 vorge­sehen.

Ein Jahr vor Ablauf der Geltungs­dauer der Eckpunkte werden Gespräche zwischen der Allianz Deutscher Produ­zenten – Film & Fernsehen e.V. und den ARD-Landes­rund­funk­an­stalten über die Fortschreibung unter Berück­sich­tigung eines notwen­digen Änderungs­be­darfs geführt.

Zum Download: Eckpunkte für die vertrag­liche Zusam­men­arbeit zwischen den Mitgliedern der Allianz Deutscher Produ­zenten – Film & Fernsehen e.V. und den ARD-Landes­rund­funk­an­stalten bei dokumen­ta­ri­schen Produk­tionen in der Druck­fassung (PDF-Datei, 240 KB)

Verweise

Stellung­nahme zur Kritik verschie­dener Verbände an der von Produ­zen­ten­al­lianz und ARD geschlos­senen Eckpunk­te­ver­ein­barung für dokumen­ta­rische Auftrags­pro­duk­tionen vom 4. Juni 2013

ARD-Eckpunkte Dokumen­tation: Schreiben an die Mitglieder der Sektion vom 22. Mai 2013

Presse­mit­teilung vom 10. Mai 2013: „Produ­zenten werden am wirtschaft­lichen Erfolg ihrer Filme beteiligt“