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Ergebnis

Gemeinsame Vergütungsregeln für den Bereich fiktionaler Kinofilm (BVR)

zwischen dem Bundes­verband Regie e.V. (BVR) und der Allianz Deutscher Produ­zenten – Film & Fernsehen e.V. (Produ­zen­ten­al­lianz)

Präambel

Der BVR und die Produ­zen­ten­al­lianz haben in den Jahren 2013 und 2014 Verhand­lungen über den Abschluss Gemein­samer Vergü­tungs­regeln für Regis­seure von Kinofilmen geführt und für den in den nachste­henden Regelungen festge­legten Bereich erfolg­reich abgeschlossen.

Ausgangs­punkt dieser Verhand­lungen war die Auffassung des BVR, dass der zwischen der Produ­zen­ten­al­lianz und ver.di/BFFS abgeschlossene Ergän­zungs­ta­rif­vertrag Erlös­be­tei­ligung Kinofilm keine ausrei­chenden Regelungen für die Vergütung insbe­sondere von auf Rechnung tätigen Regis­seuren beinhalten würde, während die Produ­zen­ten­al­lianz die Auffassung vertrat, dass der Ergän­zungs­ta­rif­vertrag Erlös­be­tei­ligung Kinofilm und die von den in ver.di und im BFFS vertre­tenen Gewerken erarbeitete Binnen­ver­teilung jeden­falls für den Betei­li­gungs­an­spruch von Regis­seuren auch dann eine angemessene Regelung darstellt, wenn sie auf Rechnung arbeiten.

Dies voraus­ge­schickt, verein­baren die Parteien dieser Gemein­samen Vergü­tungs­regeln:

1. Geltungsbereich

1.1 Sachlich:

Für Kinofilme, d.h. Filmpro­duk­tionen, die für eine reguläre Erstaus­wertung in Filmtheatern auch in der Bundes­re­publik Deutschland herge­stellt werden. Die Gewährung von Förderung durch den DFFF oder die FFA für eine Filmpro­duktion oder eine Kinoaus­wertung mit mindestens 10 Kopien bzw. DCPs (exklusive Messen und Festivals) bewirkt eine wider­leg­liche Vermutung, dass es sich um einen Kinofilm handelt. Ausge­nommen von diesen Gemein­samen Vergü­tungs­regeln sind bis auf weiteres Dokumentar- und Anima­ti­ons­filme sowie Hochschul­filme.

1.2 Persönlich: (Auf Seiten des Filmherstellers)

Die in der Allianz Deutscher Produ­zenten – Film & Fernsehen e.V. vertre­tenen Hersteller von Kinofilmen.

1.3 Persönlich: (Auf Seiten der Regisseure)

Alle Haupt­re­gis­seure von Kinofilmen, die Mitglieder des BVR sind, gleich­gültig ob sie auf Rechnung oder im Anstel­lungs­ver­hältnis tätig werden. Der Begriff „Regisseur“ wird dabei nachstehend geschlechts­neutral für Regis­seu­rinnen und Regis­seure verwandt.

2. Rechte am Film

Der Umfang der von einem Regisseur dem Filmher­steller einge­räumten Rechte richtet sich nach der indivi­duell zwischen ihnen getrof­fenen Verein­barung. In Erman­gelung einer solchen Verein­barung gelten die Regelungen der §§ 89, 92, 43 UrhG bzw. – seine Anwend­barkeit voraus­ge­setzt – die Regelungen gemäß Ziff. 3 des Mantel­ta­rif­ver­trages.

3. Anspruch auf angemessene Vergütung

3.1 Die Vergütung muss mindestens den nachstehend in Ziff. 4 in Abhän­gigkeit von der Budgethöhe festge­legten Vergü­tungen entsprechen. Vorbe­haltlich zusätz­licher Ansprüche auf Escalator-Zahlungen gemäß Ziff. 5 und/oder auf Zahlung einer Erfolgs­be­tei­ligung gemäß Ziff. 6 stellt sie dann eine angemessene Vergütung des Regis­seurs im Sinne des § 32 UrhG dar.

3.2 Die Festlegung dieser i.S.d. § 32 UrhG angemes­senen Grund­ver­gütung soll keine Änderung der bishe­rigen Praxis bewirken, dass in Abhän­gigkeit von den jewei­ligen Markt­be­din­gungen insbe­sondere für erfahrene Regisseure/innen oftmals auch höhere Grund­ver­gü­tungen vereinbart werden.

4. Grundvergütung

4.1 Die Höhe der Grund­ver­gütung bemisst sich in Abhän­gigkeit vom Budget der entspre­chenden Kinofilm­pro­duktion. Maßgeblich sind die zu Drehbeginn kalku­lierten, im In- und Ausland anfal­lenden Herstel­lungs­kosten (exkl. einer eventuell einge­stellten Überschrei­tungs­re­serve  und exkl. Mehrwert­steuer). Handelt es sich um eine geför­derte Produktion, so ist das dem Förder­be­scheid zugrun­de­lie­gende Budget maßgeblich. Erhält der Film Förderung durch die FFA und den DFFF, so ist das DFFF-Budget maßgeblich; erhält der Film Bundes- und Länder­för­derung, so ist das der Bundes­för­derung zugrun­de­lie­gende Budget maßgeblich. Auch die den Förder­be­scheiden zugrun­de­lie­genden Budgets verstehen sich stets abzüglich einer eventuell einge­stellten Überschrei­tungs­re­serve. Nach Drehbeginn erfol­gende Budget­er­hö­hungen bleiben unberück­sichtigt.

Budgethöhe Grund­ver­gütung
Low Low Budget EUR 25.000,00
ab Budget EUR 800.000 EUR 30.000,00
ab Budget EUR 1 Mio. EUR 35.000,00
ab Budget EUR 1,2 Mio. EUR 40.000,00
ab Budget EUR 1,5 Mio. EUR 47.500,00
ab Budget EUR 2 Mio. EUR 50.000,00
ab Budget EUR 3 Mio. EUR 70.000,00
ab Budget EUR 4 Mio. EUR 85.000,00
ab Budget EUR 6 Mio. EUR 105.000,00
ab Budget EUR 8 Mio. EUR 125.000,00

4.2 Die Grund­ver­gütung versteht sich bei Regis­seuren, die auf Rechnung arbeiten, zuzüglich Mehrwert­steuer sowie gegebe­nen­falls zuzüglich der Abgaben zur Künstler-Sozial­ver­si­cherung. Bei Regis­seuren, die die Regie­leistung im Anstel­lungs­ver­hältnis erbringen, verstehen sich die vorste­henden Beträge als Brutto-Vergütung, so dass abzufüh­rende Lohnsteuer und der Arbeit­neh­mer­anteil der Sozial­ab­gaben vom Filmher­steller in Abzug gebracht werden können, der Filmher­steller jedoch zusätzlich die Arbeit­ge­ber­an­teile zu tragen hat.

4.3 Für Erstlings­filme (Erstregie des Regis­seurs eines Kinofilms unmit­telbar im Anschluss an die Hochschul­aus­bildung ohne Regie­er­fahrung über 180 Minuten als Haupt­re­gisseur in kommer­zi­ellen Kino- oder TV-Produk­tionen) gilt als Richtwert für die Angemes­senheit der Regiegage ein Abschlag von einer Stufe der in Ziff. 4.2 vorge­se­henen Skala vorzu­nehmen ist, so dass etwa bei Übernahme der Regie eines Kinofilms mit einem Budget von EUR 3,1 Mio. durch einen Erstlings­re­gisseur eine Grund­ver­gütung von EUR 50.000,- zu bezahlen wäre. Bei Budgets bis zu einer Höhe von EUR 1 Mio. beträgt die Grund­ver­gütung für einen Erstlings­re­gisseur einheitlich EUR 25.000,-.

5. Escalator-Zahlungen

5.1 Zusätzlich zu der Grund­ver­gütung gemäß Ziff. 4 erhält der Regisseur vom Filmher­steller ab Erreichen bestimmter Zuschau­er­zahlen im Kino in der Bundes­re­publik Deutschland eine Escalator-Zahlung. Maßgeblich sind dabei jeweils die in Blickpunkt:Film auf der Grundlage der  Erhebungen von Rentrak und/oder Media­control veröf­fent­lichten Besucher­zahlen.

5.2 Die jeweilige Escalator-Schwelle sowie die Höhe der Escalator-Zahlung ist wiederum von der Höhe des Budgets des entspre­chenden Kinofilms abhängig. Dabei gelten folgende Schwel­len­werte:

Budgethöhe Escalator-Schwelle Escalator-Zahlung
Low Low Budget 100.000 Besucher EUR 2.000,00
ab Budget EUR 800.000 200.000 Besucher EUR 2.500,00
ab Budget EUR 1 Mio. 300.000 Besucher EUR 3.000,00
ab Budget EUR 1,2 Mio. 400.000 Besucher EUR 3.500,00
ab Budget EUR 1,5 Mio. 500.000 Besucher EUR 4.000,00
ab Budget EUR 2 Mio. 600.000 Besucher EUR 4.500,00
ab Budget EUR 3 Mio. 800.000 Besucher EUR 5.000,00
ab Budget EUR 4 Mio. 1.000.000 Besucher EUR 6.000,00
ab Budget EUR 6 Mio. 1.000.000 Besucher EUR 7.000,00
ab Budget EUR 8 Mio. 1.000.000 Besucher EUR 8.000,00

5.3 Weitere Escalator-Zahlungen in Höhe von 50 % der vorstehend (Ziff. 5.2, letzte Spalte) genannten Beträge werden jeweils fällig, wenn jeweils weitere 50 % der Besucher­zahlen der jewei­ligen Escalator-Schwelle (Ziff. 5.2, mittlere Spalte) erreicht werden. Würde also z.B. bei einem Film mit einem Budget von EUR 3,5 Mio. insgesamt 1,7 Mio. Besucher erreicht werden, so wäre insgesamt eine Escalator-Zahlung von EUR 10.000,00 zu leisten (EUR 5.000,00 + 2 x EUR 2.500,00).

5.4 Bei den nach Besucher­zahlen im Kino ermit­telten Escalator-Zahlungen handelt es sich um eine verein­fachte Berech­nungs­me­thode, die in Kombi­nation mit der Betei­li­gungs­re­gelung gem. Ziff. 6 nicht nur eine angemessene Vergütung für den Kinoerfolg, sondern auch für künftige Auswer­tungs­er­folge in weiteren Verwer­tungs­stufen und Medien darstellen soll.

5.5 Ziff. 4.3 gilt entspre­chend, so dass in den ersten beiden Budget­ka­te­gorien die Escala­tor­zahlung bei Erreichen der Schwel­len­werte EUR 2.000,- beträgt und danach bei Erreichen der Schwel­len­werte die für die jeweils darun­ter­lie­gende Budget­größe maßgeb­liche Escala­tor­zahlung zur Anwendung kommt.

5.6 Voraus­setzung für die Fälligkeit der Escalator-Zahlungen gemäß Ziff. 5.2 und 5.3 ist jeweils, dass die von dem Verleih des entspre­chenden Kinofilms erzielten Erlöse aus der Verwertung des Films ausreichen, um die von dem Verleih bezahlte Minimum­ga­rantie und die von ihm vorfi­nan­zierten Heraus­brin­gungs­kosten des Films zurück­zu­decken, so dass (erste) weitere Zahlungen des Verleihs an den Filmher­steller erfolgen können. Dabei sind in dem Verleih­vertrag die Grund­sätze der sparsamen Wirtschafts­führung nach den Richt­linien des FFG und der FFA zu beachten.

5.7 Schuldner der Escalator-Zahlungen ist der Filmher­steller, der mit dem Regisseur den Vertrag abgeschlossen hat. Stellt dieser Filmher­steller den Film in Co-Produktion her, so ist Voraus­setzung für den Anspruch, dass der Verleih­vertrag, mit dem die Kinorechte für das Gebiet der Bundes­re­publik Deutschland vergeben werden, auch von diesem Filmher­steller abgeschlossen wurde. Ist dies nicht der Fall, so haftet der Filmher­steller, der im Rahmen einer Co-Produktion mit dem Regisseur im Zusam­menhang mit der Herstellung des Kinofilms den Vertrag geschlossen hat, für die Erfüllung der Escalator-Zahlungen durch seine Co-Produ­zenten nicht. Sofern ein anderer deutscher Co-Produzent den Verleih­vertrag abgeschlossen hat, wird ihm der Produzent, der den Vertrag mit dem Regisseur abgeschlossen hat, eine entspre­chende Haftung für die Escalator-Zahlungen gemäß diesen Gemein­samen Vergü­tungs­regeln aufgeben. Haben beide Produ­zenten den Verleih­vertrag abgeschlossen, so haftet jeden­falls der Co-Produzent, der Vertrags­partner des Regis­seurs ist, für eine geschuldete Escala­tor­zahlung.

6. Erlösbeteiligung der Regisseure

6.1 Eine im Sinne des § 32, 32a Abs. 1 UrhG angemessene Vergütung des Regis­seurs eines Kinofilms setzt weiter voraus, dass der Filmher­steller dem Regisseur nach Erreichen des sog. Breakeven auch eine als solche angemessene Erlös­be­tei­ligung bezahlt, soweit diese über die bereits geleis­teten Escalator-Zahlungen hinausgeht.

6.2 Eine solche angemessene Erlös­be­tei­ligung stellt nach Überzeugung der Produ­zen­ten­al­lianz die Erlös­be­tei­ligung dar, die nach Maßgabe des Ergän­zungs­ta­rif­ver­trages Erlös­be­tei­ligung Kinofilm für Regis­seure, Schau­spieler und unter den Regelungs­be­reich des Ergän­zungs­ta­rif­ver­trags Erlös­be­tei­ligung Kinofilm fallende weitere Mitur­heber und ausübende Künstler zu bezahlen ist und aktuell unter diesen nach der von Ver.di, BFFS und weiteren Kreativ­ver­bänden erarbei­teten Binnen­ver­teilung aufzu­teilen ist.

6.3 Der BVR hat demge­genüber die Ansicht vertreten, dass im Rahmen der Binnen­ver­teilung die Bedeutung und das Gewicht der urheber­recht­lichen Leistungen des Regis­seurs nicht hinrei­chend Berück­sich­tigung gefunden haben. Im Hinblick auf die mit dieser Gemein­samen Vergü­tungs­regel erreichte Verstän­digung erklärt der BVR jedoch, die Ergeb­nisse des Ergän­zungs­ta­rif­ver­trages Erlös­be­tei­ligung Kinofilm und der Binnen­ver­teilung zu tolerieren.

6.4 Im Gegenzug hat die Produ­zen­ten­al­lianz im Zusam­menhang mit etwaigen künftigen Neuver­hand­lungen des Ergän­zungs­ta­rif­ver­trages Erlös­be­tei­ligung Kinofilm die Absichts­er­klärung gemäß Anlage 1 abgegeben.

6.5 Sollte ein Regisseur darauf bestehen, dass die Auszahlung des nach dem Ergän­zungs­ta­rif­vertrag Erlös­be­tei­ligung Kinofilm und der für diesen verein­barten Binnen­ver­teilung auf die Regie entfal­lenden Anteils von zunächst 1,84% bzw. den ab der zweiten und dritten Betei­li­gungs­schwelle erhöhten Satz von 3,066% bzw. 3,68% nicht an die Verteil­stelle, sondern direkt an den Regisseur ausbe­zahlt wird, wird der Filmher­steller dieser Bitte unter Anwendung  der Ziff. 11.3 des Ergän­zungs­ta­rif­ver­trages Erlös­be­tei­ligung Kinofilm Folge leisten.

6.6 Geleistete Escalator-Zahlungen gem. Ziff. 5 sind auf den (antei­ligen) Erlös­be­tei­li­gungs­an­spruch des Regis­seurs gemäß Ziff. 6.1 und 6.2 anrechenbar. Auf Ziff. 10.2 des Ergän­zungs­ta­rif­ver­trages Erlös­be­tei­ligung Kinofilm wird verwiesen.

7. Bindungsdauer, Beginn und Beendigung der Geltung dieser Gemeinsamen Vergütungsregel

7.1 Diese Gemeinsame Vergü­tungs­regel tritt mit Unter­zeichnung durch beide Vertrags­par­teien in Kraft. Sie findet Anwendung auf Kinofilm­pro­duk­tionen, deren erster Drehtag nach Ablauf von drei Monaten nach Inkraft­treten dieser Gemein­samen Vergü­tungs­regel erfolgt.

7.2 Zur Zeit des Inkraft­tretens dieser Gemein­samen Vergü­tungs­regel bestehende, für den Regisseur geltende günstigere Bestim­mungen zu Betei­li­gungs­re­ge­lungen oder zu Escalator-Vergü­tungen oder Betei­li­gungs­re­ge­lungen in Einzel­ver­trägen werden durch diese Gemeinsame Vergü­tungs­regel nicht berührt.

7.3 Diese Gemeinsame Vergü­tungs­regel ist mit einer Frist von vier Monaten zum Ende eines Kalen­der­jahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2016 kündbar.

8. Abweichende gesetzliche Bestimmungen

Soweit einzelnen Bestim­mungen dieser Gemein­samen Vergü­tungs­regel zwingende gesetz­liche Bestim­mungen entge­gen­stehen, gelten diese, ohne dass die übrigen Bestim­mungen dieser Gemein­samen Vergü­tungs­regel hierdurch berührt werden.

9. Tarifrechtliche Regelung

9.1 Der BVR wünscht, die Regelungen gem. dieser Gemein­samen Vergü­tungs­regel auch als Tarif­vertrag abzuschließen.

9.2 Die Produ­zen­ten­al­lianz wünscht, einen Abschluss als Tarif­vertrag in die bestehenden, mit Ver.di verhan­delten Tarif­ver­träge (insb. den Gagen­ta­rif­vertrag) einzu­betten.

9.3 BVR und Produ­zen­ten­al­lianz verpflichten sich deshalb, gemeinsam mit Ver.di Gespräche über die Einbe­ziehung der Regelungen dieser Gemein­samen Vergü­tungs­regel in den Ver.di Gagen­ta­rif­vertrag, die spätestens innerhalb von neun (9) Monaten nach Abschluss dieser Gemein­samen Vergü­tungs­regel angestrebt wird, zu führen und parallel dazu mit dem BVR einen Gagen­ta­rif­vertrag Regie abzuschließen, der für im Anstel­lungs­ver­hältnis tätige Regis­seure die Regelungen dieser Gemein­samen Vergü­tungs­regel beinhaltet. Sollten entspre­chende Gespräche mit Ver.di sechs (6) Wochen nach Abschluss dieser Gemein­samen Vergü­tungs­regel noch nicht termi­niert sein, wird die Produ­zen­ten­al­lianz Ver.di und den BVR zu einem gemein­samen Gespräch zu dieser Thematik einladen.