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Der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird eingeschränkt. Ein Beitrag der Juristin Sabine Hadamik

Zum Funkti­ons­auftrag des öffentlich-recht­lichen Rundfunks hat das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt mit seinem Urteil zum Rundfunk­beitrag vom 18. Juli 2018 Stellung genommen. Die Juristin Sabine Hadamik wirft vor dem Hinter­grund dieses Urteils einen kriti­schen Blick auf den 22. Rundfunk­än­de­rungs­staats­vertrag, mit dem die Teleme­di­en­an­gebote der öffentlich-recht­lichen Sender neu geregelt werden sollen. Sie kommt zu dem Schluss, dass durch die Vorgabe, dass der Schwer­punkt bei den Angeboten auf Bewegtbild oder Ton zu setzen sei, der Funkti­ons­auftrag des öffentlich-recht­lichen Rundfunks einge­schränkt wird. Hadamik war von 1987 bis 1999 stell­ver­tre­tende Direk­torin und Justi­ziarin der Landes­an­stalt für Rundfunk (heute Landes­an­stalt für Medien) Nordrhein-Westfalen. Ihr Beitrag basiert auf einem Vortrag, den sie am 27. November vor dem Initia­tiv­kreis Öffentlich-Recht­licher Rundfunk in Köln hielt (epd 51-52/18). Sie finden den Beitrag online frei zugänglich hier: Zur Neure­gelung der Teleme­di­en­an­gebote von ARD und ZDF

(frei zugänglich/ epd medien)