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FFG vor dem Bundesverfassungsbericht: „Hoffen und Bangen“

Mit großen Sorgen um den Erhalt der deutschen Filmför­derung seien die Vertreter der Filmwirt­schaft am Dienstag nach Karlsruhe gereist – „nach der Verhandlung blickten sie vermutlich entspannter in die Zukunft“, schreibt Wolfgang Janisch in der Süddeut­schen Zeitung. In den Fragen von der Richterbank habe sich angedeutet, dass das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt das Filmför­de­rungs­gesetz wenigstens im Kern bestehen lässt: Echte Kinogänger (SZ vom 9.10.2013, Seite 13 – Feuil­leton)

„Allem Optimismus und einer eindrucksvoll geschlos­senen Phalanx der Bundes­po­litik, der Länder und des Löwen­an­teils der Branche“, die sich am 8. Oktober in Karlsruhe einge­funden hatten, um der mündlichen Verhandlung der Verfas­sungs­be­schwerde von UCI beizu­wohnen, zum Trotz: Der Zweite Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes unter Vorsitz von Präsident Andreas Voßkuhle habe phasen­weise erheb­liche Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit jener Sonder­abgabe erkennen gegeben, zu der das FFG die Kläger verpflichte, berichtet Blickpunkt:Film. Letzten Endes sei der Prozess­verlauf zwar ohne klare Tendenz hinsichtlich einer Entscheidung geblieben, Sorgen durften aber mehrere Aspekte machen: Zum einen gebe das FFG aus Sicht des Gerichtes mögli­cher­weise keine ausrei­chenden Wirtschaft­lich­keits­kri­terien für Förderung vor. Des weiteren könnte die Kinoför­derung der erfor­der­lichen „Gruppen­nüt­zigkeit“ der Sonder­abgabe im Wege stehen, und schließlich habe man vor allem den Nachfragen von Richterin Prof. Dr. Lübbe-Wolf nicht ganz unerheb­liche Zweifel darüber entnehmen können, ob es der bundes­ge­setz­lichen Regelung angesichts einer möglichen Kompen­sation der FFA-Rolle durch die Länder­för­de­rungen überhaupt bedarf. Letzten Endes überzeugt zu sein habe das Gericht aller­dings davon geschienen, dass (auch) UCI generell und unmit­telbar von der Förderung des deutschen Films durch die FFA profi­tiert. Wann das Urteil fällt, sei noch offen, Prozess­be­tei­ligte rechneten mit einer Frist von zwei bis drei Monaten: Filmför­de­rungs­gesetz auf dem Prüfstand: Hoffen und Bangen