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Die FFG-Verhandlung aus Sicht der Produzentenallianz

Am 8. Oktober fand vor dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt in Karlsruhe die mündliche Verhandlung über die Klage gegen das Filmför­de­rungs­gesetz statt. Blickpunkt:Film bringt in seiner aktuellen Ausgabe (Nr. 43 vom 21.10.2013) ein Statement von Uli Aselmann, stell­ver­tre­tender Vorsit­zender des Gesamt­vor­stands und Vorsit­zender des Sekti­ons­vor­stands Kino der Produ­zen­ten­al­lianz: „Es war eine Freude festzu­stellen, mit welchem Sachver­stand der vorsit­zende Verfas­sungs­richter Voßkuhle durch die Verhandlung führte.“ Auch seine Kolle­ginnen und Kollegen hätten durch­blicken lassen, dass ihr letzter Kinobesuch nicht in Verges­senheit geraten ist. Dagegen habe es geschienen, als sei den Klägern und ihren Anwälten die Kenntnis des Kinofilm- Produk­ti­ons­alltags und der Erfolg des deutschen Kinofilms sowie der Sachstand von 2013 völlig entgangen. Ganz besonders auffällig sei aber das politische Engagement des BKM, der Bundes­po­litik und mancher Länder­ver­tre­tungen gewesen, die sich so wortreich und eloquent hinter das FFG und vor den deutschen Kinofilm gestellt hätten: „Dafür darf ihnen die Filmbranche und das Kinopu­blikum sehr dankbar sein!“

Das medien­po­li­tische Magazin Promedia bringt in seiner November-Ausgabe ein Interview mit Prof. Dr. Mathias Schwarz, Direktor für Inter­na­tio­nales, Service & Recht der Produ­zen­ten­al­lianz zum Thema. Wir bringen es mit freund­licher Geneh­migung des Verlages im Wortlaut:

Am 8. Oktober verhan­delte der Zweite Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts in einer öffent­lichen Sitzung über die Klage von UCI gegen das deutsche Filmför­de­rungs­gesetz. Die Klage richtet sich vor allem gegen die aus Sicht der UCI kultu­relle Filmför­derung des Bundes, zu der nur die Länder die Kompetenz hätten. Würde sich die Kinokette mit ihrer Auffassung vollum­fänglich durch­setzen, wäre das das Ende der FFA, die jährlich aus den Abgaben der Branche 70 Millionen Euro für die Filmför­derung bereit­stellt.

promedia: Welche Rückschlüsse lassen sich aus dem Verlauf und den Fragen der Richter bei der mündlichen Verhandlung ableiten?
Schwarz:
Die Richter des BVerfG lassen tradi­tionell nicht erkennen, in welche Richtung ihre Entscheidung ausfallen wird. Das wird vermutlich auch erst in der Endbe­ratung des Senats entschieden werden. Jede Aussage zu dem voraus­sicht­lichen Inhalt der Entscheidung beinhaltet damit notwendig eine sehr subjektive Einschätzung. Mit dieser Maßgabe schien mir das Gericht die Gesetz­ge­bungs­zu­stän­digkeit des Bundes für FFG als Wirtschafts­för­de­rungs­gesetz nicht grund­sätzlich in Frage zu stellen. Kriti­schere Fragen wurden hingegen zu einzelnen Aspekten der Zuläs­sigkeit der Filmabgabe des FFG als Sonder­abgabe und insbe­sondere zur Gruppen­nüt­zigkeit bestimmter Formen der Förderung gestellt. Hier war für mich jedoch nicht zu erkennen, wie das Gericht zu entscheiden gedenkt.

Günter Winands aus dem BKM hat in Karlsruhe erklärt: „Wenn sich die Beschwer­de­füh­re­rinnen durch­setzen, ist die Existenz der FFA beendet und die deutsche Filmwirt­schaft steht vor einem Scher­ben­haufen.“ Aber es existieren zudem der DFFF, der sich aus Steuer­mitteln speist sowie die Förde­rungen der Länder. Wäre die Lage wirklich so drama­tisch ohne FFA?
Ja, das wäre in der Tat so. Zum einen stehen der DFFF sowie die Förde­rungen der Länder für eine Reihe wichtiger Förder­maß­nahmen der FFA nicht oder nur sehr einge­schränkt zur Verfügung (z.B. Verleih­för­derung und Kinoför­derung). Aber auch und gerade bei der Produk­ti­ons­för­derung kann die FFA nicht durch andere Förder­maß­nahmen ersetzt werden. Das gilt für die Flexi­bi­lität des Einsatzes der Mittel aus der Referenz­för­derung genauso wie für die terri­to­riale Ungebun­denheit der Mittel der Referenz- und der Projekt­film­för­derung, die gerade inter­na­tionale Produk­tionen oft erst ermög­lichen. Die durch­schnittlich 10% bis 15% der Finan­zierung, die durch die FFA für von ihr geför­derte Projekte bereit gestellt werden, könnten gewiss nicht durch andere Förde­rungen aufge­fangen und sicher auch nicht in den Budgets einge­spart werden.

Sehen Sie nach dem Verlauf der öffent­lichen Verhandlung unter Umständen die Notwen­digkeit, die wirtschaft­lichen Aspekte und Kriterien für eine Förderung durch das FFG zu präzi­sieren und stärker zu betonen?
Die Projekt­film­mittel werden von der FFA im Rahmen einer Progno­se­ent­scheidung vergeben. Nach meiner Kenntnis ist die Verga­be­kom­mission hier sehr bemüht, den möglichen wirtschaft­lichen Erfolg eines Filmes im Auge zu behalten. Dieser lässt sich aller­dings nicht allein an absoluten Besucher­zahlen ablesen. Vielmehr sind auch die Größe des Budgets und die Verwer­tungs­chancen des Films in anderen Medien und im Ausland mit in die Überlegung einzu­be­ziehen. Bei der Referenz­film­för­derung zielten einige Fragen des Gerichts darauf, zu klären, ob das Gesetz nicht auch andere Referenz­kri­terien vorsehen könnte. Selbst wenn das Gericht aber zu dem Ergebnis kommen sollte, dass es hier Regelungs­al­ter­na­tiven geben könnte, die den wirtschaft­lichen Aspekt der Förderung noch stärker betonen würden, heißt das nach meiner Einschätzung noch nicht, dass dann die geltenden Kriterien zwingend geändert werden müssten.

Welche Bedeutung hat das Urteil des Verfas­sungs­ge­richtes generell für die Kultur­för­derung des Bundes?
Die Hoffnung ist, dass das BVerfG die Zuläs­sigkeit der Förderung von Kultur als Wirtschaftsgut durch den Bund bejahen wird. Das hätte sicher auch für sonstige Kultur­för­der­maß­nahmen des Bundes eine erheb­liche Bedeutung. Bei den weiteren Aspekten des vorlie­genden Verfahrens und insbe­sondere die Frage der Zuläs­sigkeit der Filmabgabe und ihrer spezi­fi­schen Ausge­staltung dürfte es sich hingegen eher um nur das FFG betref­fende Frage­stel­lungen handeln.

Würde das Urteil mögli­cher­weise noch Einfluss auf das gerade erst novel­lierte FFG haben, das ab 2014 gelten soll?
Sollte das BVerfG dem Gesetz­geber aufgeben, die eine oder andere Bestimmung des FFG zu ändern, so würde hierfür vermutlich eine Übergangs­frist einge­räumt. Bis zum 1.1.2014 wäre eine solche Geset­zes­än­derung kaum umzusetzen. Falls das Gericht einen Änderungs­bedarf sehen sollte, wird aber die Frist hierzu vermutlich nicht volle drei Jahre betragen, so dass die nächste Novelle schon zeitnah anstünde.

Aus: Promedia Nr. 11/2013, Wiedergabe mit freund­licher Geneh­migung des Promedia-Verlags.