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[Archiv] ARD-Eckpunkte Dokumentation: Schreiben an die Mitglieder der Sektion

Achtung: Dieser Beitrag war mal öffentlich, wurde dann aber wieder versteckt, und ist nur noch im Zugangs­be­schränkten Internen Bereich zugänglich. Er dient archi­va­ri­schen Zwecken.

Liebe Sektions-Mitglieder,

wie Ihr bereits der gemein­samen Presse­mit­teilung von ARD und Produ­zen­ten­al­lianz entnommen habt, ist es uns gelungen, auch die Verhand­lungen mit der ARD über die Terms of Trade („Eckpunkte der vertrag­lichen Zusam­men­arbeit für vollfi­nan­zierte dokumen­ta­rische Auftrags­pro­duk­tionen“) zu einem erfolg­reichen Abschluss bringen. Die letzten Unter­schriften sind nunmehr erfolgt, deswegen freuen wir uns, Euch im Anhang das neue Papier zukommen zu lassen. Eine gedruckte Fassung der Eckpunkte erhaltet Ihr – wie auch schon bei der entspre­chenden ZDF-Verein­barung – in Kürze per Post.

Im Rahmen der Verhand­lungen konnten wir die jahrzehn­telang geübte Vertrags­praxis der ARD aufbrechen und wesent­liche Verbes­se­rungen der Vertrags­be­din­gungen erreichen. Insbe­sondere die Betei­ligung von Euch, den Produ­zenten, am wirtschaft­lichen Erfolg Eurer Filme stellt ein Novum dar und soll dazu beitragen, Produk­ti­ons­un­ter­nehmen auf eine stabilere wirtschaft­liche Grundlage zu stellen – wie auch die nunmehr geschaffene Möglichkeit, durch den Sender nicht genutzte Rechte selbst auswerten zu können. Mit der Erhöhung der HUs und damit auch des Gewinns sowie der Aufnahme weiterer Kalku­la­ti­ons­po­si­tionen konnten wir wichtige Erfolge bei der Errei­chung unserer Ziele – u.a. Anpassung der Budgets an die Produk­ti­ons­rea­li­täten – verbuchen.

Der Abschluss der Verein­barung ist ein erster, aber wichtiger Schritt auf dem Weg für eine für den Produ­zenten tragbare Gestaltung der Vertrags­be­zie­hungen mit der ARD. Klar ist aber auch, dass noch nicht alle unsere Ziele in dieser ersten Verein­barung erreicht werden konnten und einige Punkte zum jetzigen Zeitpunkt nicht durch­setzbar waren und daher zurück­ge­stellt werden mussten. Diese Punkte, wie z.B. die Anerkennung eines Producers als Budget­posten, werden auch künftig in Gesprächen und Verhand­lungen verfolgt werden müssen. In diesem Rahmen sei noch darauf hinge­wiesen, dass die von der AG DOK in der Vergan­genheit gefor­derte Regelung zu Urheber­ver­gü­tungen nicht Gegen­stand der Verhand­lungen waren, da sie die Stellung der an der Herstellung der Filme betei­ligten Urheber betreffen und nicht die von uns vertre­tenen Produ­zenten.

Folgende Verbes­se­rungen konnten erreicht werden:

1. Anwend­barkeit:
Die Verein­barung gilt für Auftrags­pro­duk­tionen bereits ab einer Programm­länge von 15 Minuten, wobei die Produk­tionen inhaltlich in sich abgeschlossen sein müssen. In zeitlicher Hinsicht ist die Verein­barung auf Produk­tionen ab dem 01.03.2013 anwendbar, sie gilt zunächst bis zum 30.09.2016. Verhand­lungen über die Fortschrei­bungen werden bereits ein Jahr vor Ablauf aufge­nommen.

2.
Erlös­be­tei­ligung der Produ­zenten:
Der Produzent erhält eine Erlös­be­tei­ligung in Höhe von 16% an sämtlichen Brutto­er­lösen nach Abzug nachge­wie­sener Synchro­ni­sa­ti­ons­kosten sowie einer Pauschale in Höhe von 35% für die Aufbe­reitung der Produktion, die bei der Verwertung der ganzen Produktion im Ausland, im inlän­di­schen Pay-TV, bei einer Kinover­wertung oder bei einer Verwertung der Video­gramm­rechte (DVD, VHS) erzielt werden. Für die Betei­ligung an den Erlösen aus der Auswertung der VoD-Rechte wird noch eine separate Verein­barung geschlossen, die dann Rückwirkung für das Jahr 2013 haben wird. Die Erlös­be­tei­ligung gilt für alle Produk­tionen, die während der Dauer der Verein­barung erstaus­ge­strahlt werden.

3.
Rücküber­trags­mög­lichkeit von Verwer­tungs­rechten:
Verwer­tungs­rechte, die vom Sender nicht innerhalb einer 5 Jahres-Frist genutzt werden, können dem Produ­zenten rücküber­tragen werden, wenn er ein konkret vorlie­gendes Verwer­tungs­in­teresse nachweist. Die Sender behalten dabei ein nicht-exklu­sives Sende- und Klammer­teil­recht. Diese Regelung gilt für Produk­tionen, die seit dem 1. Juli 2011 erstaus­ge­strahlt wurden. Eine Auswertung außerhalb der deutsch­spra­chigen Gebiete ist bereits vor Ablauf der 5-Jahres-Frist möglich, wenn ein Verwer­tungs­in­teresse nachge­wiesen werden kann. Für Frank­reich gilt diese Möglichkeit erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Erstaus­strahlung, wobei nach Ablauf dieser Frist in Frank­reich die Auswertung durch den Sender nicht-exklusiv ist. Die Sender werden jeweils am Erlös beteiligt. Die Rücküber­tra­gungs­mög­lichkeit gilt bereits für Produk­tionen, die ab dem 01. Juli 2011 erstaus­ge­strahlt wurden.

4.
Erhöhung der HUs:
Die HUs wurden wie folgt erhöht:
Budgets bis einschl. 25.000,- € Netto­fer­ti­gungs­kosten: 16,5% (bislang: 13,5%)
Budgets bis einschl. 50.000,- € Netto­fer­ti­gungs­kosten: 13% (bislang: 11%)
Budgets bis einschl. 150.000,- € Netto­fer­ti­gungs­kosten: 9,5% (bislang 8,5%)
Budgets bis einschl. 250.000,- € Netto­fer­ti­gungs­kosten: 6,5% (bislang 6%)
(größer 250.000,- € Netto­fer­ti­gung­kosten: 6% – keine Verän­derung)

5.
Aufnahme neuer Kalku­la­ti­ons­posten: 

1. Als Kalku­la­ti­ons­posten können auch folgende Berufsbilder/Positionen aufge­nommen werden:

  • Datawrangler (bei HD-Produk­tionen)
  • Conti­unity (nur bei Dokumen­tar­spielen)
  • Casting mit einem projekt­ab­hän­gigen Höchstsatz
  • Kamera­as­sistent (zusätzlich zum Tonmann)

2. Bei Produk­tionen mit einem Archiv­anteil von mehr als 20% der Sendelänge und geplanter Inter­net­aus­wertung wird der Aufwand für die Rechte­klärung als prozen­tualer Aufschlag in Höhe von – je nach Umfang und Schwie­rigkeit der Recherche – 5% bis 15% auf das für Archiv­rechte verein­barte Budget abgegolten, jedoch maximal 2.000,- EUR.
3. Zahlungen an die Pensi­ons­kasse werden (ohne Zuschläge wie Handlungs­kosten oder Gewinn, jedoch zzgl. MwSt.) von der ARD-Landes­rund­funk­an­stalt dem Produ­zenten erstattet.

6.
Bürgschafts­kosten:
Die Kosten der von den ARD-Rundfunk­an­stalten verlangten Besiche­rungen sind in jeweils nachge­wie­sener Höhe bei Rückgabe dieser Bürgschaften in markt­üb­licher Höhe erstat­tungs­fähig und keine Kalku­la­ti­ons­posten.

7.
Entwick­lungs­kosten: 

Bei besonders aufwän­digen produk­ti­ons­vor­be­rei­tende Maßnahmen (z.B. Reisen, Vorbe­sich­tigung, Motiv­suche, Casting, Recherche, Fachbe­ratung, Honorare wie z.B. für Stringer, etc.) können die entspre­chenden Kosten vom Sender im Rahmen von sog. Produk­ti­ons­vor­be­rei­tungs­vertrag übernommen werden. Ein – nachträg­licher – Anspruch auf Handlungs­kosten (HU) und Gewinn für diese Kosten entsteht mit Abschluss eines Produk­ti­ons­ver­trages. Kommt ein solcher innerhalb von zwei Jahren nicht zustanden, dann kann der Produzent die Rücküber­tragung der Rechte gegen Rückerstattung der übernom­menen Kosten verlangen.

8.
Zahlungen: 

Zahlungen durch den Sender erfolgen grds. folgen­der­maßen:
20% bei Vertrags­schluss
40% bei Drehbeginn
30% bei Rohschnitt­ab­nahme (wobei der Entwurf der Schnitt­liste, insbe­sondere mit Auflistung der verwen­deten Fremd- und Archiv­ma­te­rialien, vorzu­legen ist)
10%  bei Endab­nahme aller Liefer­ma­te­rialien und nachge­wie­senem Erwerb etwaiger Dritt­rechte vor.

9.
Vertrags­ab­schluss: 

Die Sender sind gehalten, dem Produ­zenten innerhalb von 6 Wochen nach Abschluss der Kalku­la­ti­ons­ver­handlung und Vorlage aller notwen­digen Unter­lagen ein Vertrags­an­gebot zukommen zu lassen (es sei denn, das Projekte steht unter dem Vorbehalt der Gremi­en­zu­stimmung). Zuvor kann zur gegen­sei­tigen Bestä­tigung der Kalku­la­ti­ons­ver­hand­lungen zwischen Auftrag­geber und Auftrag­nehmer das Ergebnis der Verhand­lungen in einem Verhand­lungs­pro­tokoll festge­halten werden.

10.
Produ­zen­ten­bindung:
Für vom Produ­zenten entwi­ckelte Stoffe und Formate gibt es nunmehr eine Produ­zen­ten­bindung. Einzige Ausnahme: wenn aus Gründe aus der Sphäre des Produ­zenten die Reali­sierung der Produktion mit dem Produ­zenten nicht zumutbar ist.

11.
Formate: 

Sender und Produ­zenten sind sich darüber einig, dass noch eine gemeinsame Regelung für den Umgang und die Auswertung von dokumen­ta­ri­schen Formaten getroffen werden soll.

12.
Clearing­stelle: 

Bei Strei­tig­keiten über die Anwendung der Verein­barung können die Parteien die bereits von der ARD und der Allianz geschaffene Clearing­stelle anrufen, die sich dann um eine einver­nehm­liche Lösung der Streit­frage bemüht

Für Fragen stehen wir Euch gern jederzeit zur Verfügung.

Herzliche Grüße

Dagmar Biller
Vorsit­zende der Sektion Dokumen­tation

Anke Ludewig
Leiterin der Sektion Dokumen­tation