Skip to main content
Ergebnis

Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen den ARD-Landesrundfunkanstalten und den Produzenten

Präambel

Im Zusam­men­wirken zwischen Produ­zenten und ARD-Landes­rund­funk­an­stalten entstehen hochwertige Inhalte, die in beson­derer Weise zur Auftrags­er­füllung des öffentlich-recht­lichen Rundfunks beitragen. Produ­zenten und ARD-Landes­rund­funk­an­stalten sind sich darin einig, dass eine starke Produk­ti­ons­wirt­schaft im Zusam­men­wirken mit dem öffentlich-recht­lichen Rundfunk nicht nur ein reich­hal­tiges Kreati­vi­täts­re­servoir, sondern auch ein Garant für kultu­relle Vielfalt im Programm­an­gebot ist und zugleich einen wirkungs­vollen Beitrag zur Sicherung und Fortent­wicklung der kultu­rellen Identität unseres Landes bildet. Die ARD-Landes­rund­funk­an­stalten und Produ­zenten wollen der daraus erwach­senden gemein­samen Verant­wortung durch eine Inten­si­vierung und Vertiefung ihrer vertrau­ens­vollen Zusam­men­arbeit Rechnung tragen.

1. Öffentlich-recht­liche Rundfunk­an­stalten stehen in einem beson­deren Verant­wor­tungs­ver­hältnis gegenüber der Allge­meinheit, von der sie finan­ziert werden. Sie sind an das Gebot von Wirtschaft­lichkeit und Sparsamkeit gebunden und verpflichtet, mit den Beitrags­geldern sorgsam umzugehen.

2. Die ARD-Landes­rund­funk­an­stalten und die Produ­zenten verpflichten sich zu einem respekt­vollen Umgang mitein­ander. Dies bedeutet auch, dass Produ­zenten ihren Kalku­la­tionen angemessene und markt­ge­rechte Preise zugrunde legen. Die ARD-Landes­rund­funk­an­stalten werden ihren Produk­tionen ebenfalls angemessene und markt­ge­rechte Preise zugrunde legen.

3. Die Trans­parenz bezüglich der Produk­ti­ons­tä­tigkeit der Produ­zenten sowie der ARD-Landes­rund­funk­an­stalten soll durch einen jährlichen, von den Sendern vorzu­neh­menden, Produ­zen­ten­be­richt erhöht werden. Der Produ­zen­ten­be­richt soll die Programm­stunden und die Aufwen­dungen in den Bereichen Auftrags- sowie Kopro­duktion und Lizenz­pro­duktion sowie nach Genres im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 RStV darstellen.Die ARD-Landes­rund­funk­an­stalten und die Produ­zenten erklären ihren festen Willen, jegliche Form von Korruption weder zu dulden noch zu unter­stützen.

4. Jede Form der sachfremden Beein­flussung der Auftrags­vergabe, insbe­sondere durch finan­zielle Leistungen, jede Form der Bestechung oder Verun­treuung von Geldern sowie das Versprechen von Vorteilen mit dem Ziel, hierdurch Aufträge zu erlangen, verstößt gegen die Grund­sätze der Zusam­men­arbeit.

Die ARD-Landes­rund­funk­an­stalten und die Produ­zenten werden durch jeweils geeignete Antikor­rup­ti­ons­maß­nahmen dafür Sorge tragen, Korrup­ti­ons­ge­fahren in ihrem Bereich vorzubeugen.Produzenten und ARD-Landes­rund­funk­an­stalten werden jeglichen Korrup­ti­ons­versuch sofort abwehren und sich wechsel­seitig infor­mieren.

5. Sofern begründete Verdachts­mo­mente dafür vorliegen, dass gegen Ziffer 4 verstoßen wird, hat ein zur Berufs­ver­schwie­genheit verpflich­teter Buchprüfer Einsichts­recht in die Unter­lagen der Produ­zenten, um die Verdachts­mo­mente zu überprüfen.

Zur Gemein­samen Presse­mit­teilung von ARD und Produ­zen­ten­al­lianz vom 18. September 2013: Gemeinsame Leitlinien für Trans­parenz und Antikor­ruption beschlossen