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Bundesverfassungsgerichtsurteil über Art und Abgabe der Berechnungspraxis der Rundfunkgebühr

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat heute (18.7.) darüber entschieden, ob der Rundfunk­beitrag in seiner jetzigen Form recht­mäßig ist oder nicht.

Aktuell: Heutige (18.7.) Presse­mit­teilung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts
Vorschriften zur Erhebung des Rundfunk­bei­trages für die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich verfas­sungs­gemäß

Auszug aus der Presse­mit­teilung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts: „Die Rundfunk­bei­trags­pflicht ist im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesent­lichen mit der Verfassung vereinbar. Mit dem allge­meinen Gleich­heitssatz nicht vereinbar ist aller­dings, dass auch für Zweit­woh­nungen ein Rundfunk­beitrag zu leisten ist. Dies hat der Erste Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts mit Urteil vom heutigen Tage auf die Verfas­sungs­be­schwerden dreier beitrags­pflich­tiger Bürger und eines Unter­nehmens hin entschieden und die gesetz­lichen Bestim­mungen zur Beitrags­pflicht für Zweit­woh­nungen für mit dem Grund­gesetz unver­einbar erklärt. Er hat den zustän­digen Landes­ge­setz­gebern aufge­geben, insofern bis zum 30. Juni 2020 eine Neure­gelung zu treffen. Nach dem Urteil steht das Grund­gesetz der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, die dieje­nigen an den Kosten einer öffent­lichen Einrichtung betei­ligen, die von ihr – poten­tiell – einen Nutzen haben. Beim Rundfunk­beitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-recht­lichen Rundfunk nutzen zu können. Auf das Vorhan­densein von Empfangs­ge­räten oder einen Nutzungs­willen kommt es nicht an. Die Rundfunk­bei­trags­pflicht darf im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk typischer­weise dort genutzt wird. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunk­nutzung aller­dings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunk­beitrag belastet werden.“

Im Kern ging es bei dem Verfahren um zwei Fragen: Zum einen musste das höchste deutsche Gericht feststellen, ob es sich bei dem Beitrag nicht vielmehr um eine Steuer handelt. Wenn dem so wäre, dann hätten die Länder, die den Rundfunk­bei­trags­staats­vertrag aufge­setzt haben, keine Gesetz­ge­bungs­kom­petenz mehr. Weiterhin musste die Zuläs­sigkeit geklärt werden, ob es zulässig ist, den Beitrag von derzeit monatlich 17,50 Euro pro Haushalt bezie­hungs­weise Wohnung zu erheben – und nicht mehr wie vor der Reform im Jahr 2013 nach Art und Zahl der Geräte.

Weitere aktuelle Artikel kurz vor der heuit­gen­Ur­teils­ver­kündung:

Handels­blatt: Worüber die Richter entscheiden und wer profi­tieren könnte.
Urteil zum Rundfunk­beitrag steht an – Die 12 wichtigsten Fragen und Antworten

(nicht frei zugänglich)

taz: Dem öffentlich-recht­lichen System würde „eine fette Chance entgehen, seinen Sinn und Zweck dem geschätzten Publikum mit ein paar noch netteren Worten nahezu­bringen“, schreibt Steffen Grimberg in der taz am 17.7. – vor der Urteils­ver­kündung und meint damit den laufenden Melde­da­ten­ab­gleich. Chance verpasst

(Auf Wunsch frei zugänglich)