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Bundesverwaltungsgericht: Filmabgabe verfassungswidrig

Nach der mündlichen Verhandlung von neun von Filmthea­ter­be­treibern angestrengten Verfahren habe das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) die Erhebung der Filmabgabe in ihrer derzei­tigen Form für verfas­sungs­widrig erklärt, meldet Blickpunkt:Film. Die Kläger seien gegen die im Filmför­de­rungs­gesetz (FFG) veran­kerte Praxis vorge­gangen, dass die FFA zur Finan­zierung ihrer Tätigkeit einer­seits die Kinobe­treiber sowie die Unter­nehmen der Video­wirt­schaft durch Bescheid zur Filmabgabe heran­zieht, dass jedoch anderer­seits mit den öffentlich-recht­lichen und privaten Fernseh­be­treibern auf Basis einer im FFG vorge­se­henen Ermäch­tigung Verträge geschlossen werden, in denen diese sich zur Leistung von weiteren Finanz­mitteln verpflichten. Mit Verweis auf den in Artikel 3 des Grund­ge­setzes festge­schrie­benen Grundsatz der Abgaben­ge­rech­tigkeit habe das BVerwG jetzt entschieden, dass diese Praxis verfas­sungs­widrig ist. Nach seiner Entscheidung habe das BVerwG das Verfahren ausge­setzt und das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt angerufen, das nun über die Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Filmab­ga­ben­er­hebung entscheiden werde: BVerwG: Filmabgabe in bishe­riger Form ist verfas­sungs­widrig

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt teilt mit, es gehe davon aus, dass es gerecht­fertigt ist, „sowohl die Kinobe­treiber und die Unter­nehmen der Video­wirt­schaft als auch die Fernseh­ver­an­stalter an den Kosten der Filmför­derung zu betei­ligen.“ Der „verfas­sungs­recht­liche Grundsatz der Abgaben­ge­rech­tigkeit“ verlange aller­dings, dass „grund­sätzlich alle Angehö­rigen der Gruppe nach einem vorteils­ge­rechten Maßstab zur Leistung der Abgabe heran­ge­zogen werden“. Dies sei nicht hinrei­chend gewähr­leistet, wenn hier die Fernseh­ver­an­stalter ihren Kosten­beitrag und dessen Höhe frei aushandeln können. Zur Presse­mit­teilung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts: Filmabgabe in bishe­riger Form verfas­sungs­widrig (frei zugänglich).

Die Kinobe­treiber machten „das ganz große Fass auf“, schreibt Chris­tiane Peitz im Tages­spiegel. Sie klagten nicht nur auf „Abgabe­ge­rech­tigkeit“, sie sagten zweitens, dass Kino Kultur ist, folglich Länder­sache und vom Bund qua Gesetz gar nicht zu regeln. Drittens sei ihrer Meinung nach die Sonder­abgabe generell nicht verfas­sungs­gemäß: Filmför­der­gesetz: Zahlen bitte! (frei zugänglich)

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hege Zweifel an der Eindeu­tigkeit und Recht­mä­ßigkeit des Filmför­de­rungs­ge­setzes, heißt es in der Welt. Dieses beruhe beispiels­weise bei der Gewährung von Förde­rungen auf der Annahme, dass es einen Zusam­menhang gebe zwischen der Qualität eines Films und seinem Erfolg beim Publikum, habe der Vorsit­zende Richter gesagt und diese annahme zumindest „etwas idealis­tisch“ gefunden: Gericht zweifelt an Filmför­de­rungs­gesetz (frei zugänglich)

Dem deutschen Film gehe es derzeit ausge­sprochen gut, schreibt Anke Westphal in der Berliner Zeitung. 27 Prozent Markt­anteil habe er sich erobert, was die FFA mit der besseren Qualität und dem vielfäl­ti­geren Angebot erkläre, was wiederum auch eine Folge ihrer Filmför­derung sei. Da sei gewiss etwas dran; manches könnte nicht entstehen ohne die FFA-Mittel. „Gut, dass es die gibt“, finder Westphal, ohne sie könnte man wohl kaum von einer nennens­werten deutschen Filmpro­duktion sprechen: Der deutsche Patient (frei zugänglich)