Skip to main content
News

Das Medienrecht in der Debatte: Hinkt es dem Fortschritt hinterher?

Wolfgang Schulz, Direktor des Hans-Bredow-Instituts für Medien­for­schung äußert sich im Interview mit Karoline Meta Beisel in der SZ zu Heraus­for­de­rungen des aktuellen Medien­rechts.

Um recht­liche Verän­de­rungen im Rundfunk­recht möglich zu machen schlägt er „Experi­men­tier­klauseln“ vor „die es den Anstalten erlauben, manche Dinge einfach mal auszu­pro­bieren.“ Oder als weiteres Beispiel schlagt er vor, dass man die Regelung per Gesetz zurück­fahren könnte, zugunsten einer Stärkung der Aufsichts­be­hörden, so beispiels­weise die DLM, die Direk­to­ren­kon­ferenz der Landes­me­di­en­an­stalten. Er Befür­wortet weiter den Rundfunk­beitrag an den Index zu koppeln, dies vor allem deshalb, weil „sich keiner traue“ eine Beitrags­er­höhung in die Parla­mente einzu­bringen. Abwarten oder neu regeln?
(Nicht frei zugänglich)

Ob Live-Streaming auf Youtube, Jugend­schutz oder Kontrolle von zu viel Meinungs­macht: Karoline Meta Beisel und Christoph Fuchs schreiben zu fünf Fällen in der Süddeut­schen Zeitung vom Samstag, 12. Mai (Medienteil), in denen die Medien­ge­setze der digitalen Welt nicht gerecht werden. Darunter die Presse­ähn­lichkeit, die Media­the­ken­de­batte  (die Länder, die für das Rundfunk­recht zuständig sind, verhandeln in der kommenden Woche in Berlin darüber)

Weiterhin der Jugend­schutz, der ein Beispiel für die „zersplit­terte Kompe­tenzen im Medien­recht“ sei. Das Jugend­schutz­gesetz, ein Bundes­gesetz, für den privaten Rundfunk hingegen sind die Länder mit dem Jugend­me­di­en­schutz-Staats­vertrag zuständig. Neu hinzu­ge­kommen ist eine EU-Richt­linie, die für audio­vi­suelle Medien wie das Fernsehen gewisse Mindest­stan­dards vorschreibt. Norbert Schneider, der ehemalige Direktor der Landes­an­stalt für Medien Nordrhein-Westfalen, forderte, die Medien­auf­sicht angesichts dieses Wirrwarrs ganz neu zu sortieren. Die Digita­li­sierung sei global, so Schneider. Ein weiteres Thema sei die Rundfunk­li­zen­zierung für Live-Streaming-Formate, die Bild im Netz anbieten würden.
Die Gesetz­gebung um die Schleich­werbung sei veraltet, da „die Video-Sequenzen bei Instagram kürzer sind als bei Youtube“ fällt eine Veröf­fent­li­chung darauf im Rundfunk­staats­vertrag nicht in die Kategorie eines "rundfunk­ähn­lichen Teleme­diums", sondern eines "einfachen Teleme­diums". Und bei einfachen Telemedien sind Verstöße nicht bußgeld­be­wehrt. Bei YouTube hingegen schon. Der ganze Artikel: Dauer­baustelle

(Nicht frei zugänglich)