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Die Neustarthilfe 2022 kann seit dem 14.1.2022 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klima beantragt werden

Dies meldet das BMWi in einer Presse­mit­teilung vom 14.1.2022. Die Neustart­hilfe 2022 richtet sich weiterhin an die Betrof­fenen, die coronabe­dingte Umsatz­ein­bußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrü­ckungs­hilfe IV profi­tieren. Wie bisher können neben Soloselbst­stän­digen (mit oder ohne Perso­nen­ge­sell­schaften) auch kurz befristet Beschäf­tigte in den Darstel­lenden Künsten, unständig Beschäf­tigte aller Branchen sowie Kapital­ge­sell­schaften und Genos­sen­schaften antrags­be­rechtigt sein. Auch die Neustart­hilfe 2022 wird als Vorschuss ausge­zahlt. Sie wird nicht auf die Grund­si­cherung angerechnet.