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Filmpolitik & Filterkaffee

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Die Wirkung der Investitionsverpflichtung mit Rechterückbehalt

[/et_pb_text][et_pb_image src=“https://produktionsallianz.de/wp-content/uploads/Grafik_-Investitionsverpflichtung.png“ title_text=“Grafik Inves­ti­ti­ons­ver­pflichtung“ url=“https://produktionsallianz.de/wp-content/uploads/Investitionsverpflichtung.png“ url_new_window=“on“ _builder_version=“4.20.0″ _module_preset=“default“ hover_enabled=“0″ global_colors_info=“{}“ custom_margin=“||-30px||false|false“ sticky_enabled=“0″ custom_margin_last_edited=“on|phone“ custom_margin_phone=“||-20px||false|false“ custom_margin_tablet=“||-30px||false|false“][/et_pb_image][et_pb_button button_text=“Download Grafik“ _builder_version=“4.20.0″ _module_preset=“default“ button_url=“https://produktionsallianz.de/wp-content/uploads/Investitionsverpflichtung.zip“ url_new_window=“on“ hover_enabled=“0″ sticky_enabled=“0″ custom_button=“on“ button_text_size=“16px“ button_border_width=“0px“ button_use_icon=“off“ custom_margin=“||||false|false“ custom_padding=“||||false|false“ button_rel=“off|off|off|off|off“ hover_transition_duration=“250ms“ button_alignment=“right“][/et_pb_button][et_pb_text _builder_version=“4.20.0″ _module_preset=“default“ text_font=“||||||||“ header_font=“Libre Caslon Text|700|||||||“ global_colors_info=“{}“]

1. Wertschöpfung

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Die Inves­ti­ti­ons­ver­pflichtung sorgt dafür, dass hohe Umsätze mit Streaming-Abos in Deutschland auch hier zu Wertschöpfung führen und Arbeits­plätze gesichert werden. Die Studie zur Platt­form­öko­nomie der FFA prognos­ti­ziert für das erste Jahr nach Einführung einer Inves­ti­ti­ons­ver­pflichtung von 25 Prozent ein zusätz­liches Inves­ti­ti­ons­vo­lumen von 261 Mio. EUR im Markt. Die Summe entspricht einer Verdop­pelung der Inves­ti­tionen durch Strea­ming­dienste und rund neun Prozent des Gesamt­marktes. 

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2. Vielfalt

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Die zuneh­mende Markt­macht sowie die gleich­zeitige Markkon­zen­tration der On-Demand-Dienste birgt die Gefahr, dass einige wenige, zumeist global ausge­richtete Unter­nehmen markt­be­herr­schende Oligopole bilden, die auch das hiesige Programm bestimmen. Wo Markt­plu­ra­lität unter­drückt wird, leidet auch die Programm­vielfalt. Deshalb sollten die Werke zu einem überwie­genden Teil von Produzent:innen herge­stellt werden, die unabhängig von den On-Demand-Anbietern sind. 

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3. Innovation

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Wer Neues wagt, braucht eine wirtschaftlich verläss­liche Aussicht darauf, im Erfolgsfall einen Pionier­gewinn zu erzielen. Je größer die Aussicht darauf, desto größer der Anreiz zur Innovation und umso größer der Innova­ti­ons­wett­bewerb. Im Geschäfts­modell der Filmpro­duktion liegt dieser Pionier­gewinn in den zugrun­de­lie­genden Rechten sowie der wirtschaft­lichen Betei­ligung an der erfolg­reichen Auswertung eines Werkes – die nur mit einer zwingenden (Mindest-) Rechte­auf­teilung gegeben ist. 

[/et_pb_text][et_pb_toggle title=“Level Playing Field statt Total Buy-out“ open=“on“ open_toggle_background_color=“RGBA(255,255,255,0)“ closed_toggle_text_color=“#000000″ closed_toggle_background_color=“RGBA(255,255,255,0)“ icon_color=“#000000″ toggle_icon=“C||divi||400″ use_icon_font_size=“on“ icon_font_size=“25px“ open_icon_color=“#000000″ open_toggle_icon=“B||divi||400″ open_use_icon_font_size=“on“ open_icon_font_size=“25px“ _builder_version=“4.20.0″ _module_preset=“default“ closed_title_font=“||||||||“ background_color=“RGBA(255,255,255,0)“ custom_margin=“||||false|false“ border_width_all=“3px“ border_color_all=“#000000″ global_colors_info=“{}“]

 

Durch die struk­tu­relle Markt­macht der On-Demand Dienste ist es für Produzent:innen derzeit sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich, einen gewissen Anteil der Nutzungs­rechte zu behalten oder Erfolgs­ver­gü­tungen mit den On-Demand Diensten zu verein­baren. Denn bislang herrscht das Prinzip des „Total Buy-out“: D.h. der mit der Herstellung eines Werkes beauf­tragte Produzent muss dem On-Demand Dienst vollum­fassend alle Rechte weltweit einräumen, auch wenn der Produzent überwiegend den zugrun­de­lie­genden Stoff selbst vorfi­nan­ziert und entwi­ckelt hat, oft in jahre­langer Arbeit und auf eigenes wirtschaft­liches Risiko. 

Eine Inves­ti­ti­ons­ver­pflichtung mit Rechte­teilung bzw. Erfolgs­be­tei­ligung würde entscheidend dazu beitragen, das derzeitige deutliche Markt­un­gleich­ge­wicht auszu­gleichen und ein Level Playing Field für die Markt­teil­nehmer zu schaffen. Damit stärkt sie den Innova­ti­ons­wett­bewerb und fördert die Markt­plu­ra­lität und Programm­vielfalt – und eine starke unabhängige Produk­ti­ons­land­schaft. 

[/et_pb_toggle][et_pb_toggle title=“Es ist Zeit für eine Inves­ti­ti­ons­ver­pflichtung“ open_toggle_background_color=“RGBA(255,255,255,0)“ closed_toggle_text_color=“#000000″ closed_toggle_background_color=“RGBA(255,255,255,0)“ icon_color=“#000000″ toggle_icon=“C||divi||400″ use_icon_font_size=“on“ icon_font_size=“25px“ open_icon_color=“#000000″ open_toggle_icon=“B||divi||400″ open_use_icon_font_size=“on“ open_icon_font_size=“25px“ _builder_version=“4.20.0″ _module_preset=“default“ closed_title_font=“||||||||“ background_color=“RGBA(255,255,255,0)“ custom_margin=“||||false|false“ border_width_all=“3px“ border_color_all=“#000000″ global_colors_info=“{}“]

Die Revision der AVMD-Richt­linie ermög­licht EU-Mitglied­staaten seit 2018 die Einführung einer Inves­ti­ti­ons­ver­pflichtung. Gemäß dieser Richt­linie können Staaten inter­na­tionale Medien­diens­te­an­bieter zu einem finan­zi­ellen Beitrag zur Produktion europäi­scher Werke verpflichten. Viele europäische Staaten haben diese Chance bereits genutzt. Produk­ti­ons­ver­la­ge­rungen in Länder mit Inves­ti­ti­ons­ver­pflichtung zeigen: Es ist höchste Zeit, dass Deutschland nachzieht. 

Nach franzö­si­schem Vorbild fordern wir neben der Inves­ti­ti­ons­quote von 25 Prozent für Strea­ming­dienste auch klare Vorgaben zum Rechte­rück­behalt und eine mehrheit­liche Vergabe an unabhängige Produk­ti­ons­un­ter­nehmen. 

[/et_pb_toggle][et_pb_toggle title=“Die drei Kernfor­de­rungen der Produ­zen­ten­al­lianz“ open_toggle_background_color=“RGBA(255,255,255,0)“ closed_toggle_text_color=“#000000″ closed_toggle_background_color=“RGBA(255,255,255,0)“ icon_color=“#000000″ toggle_icon=“C||divi||400″ use_icon_font_size=“on“ icon_font_size=“25px“ open_icon_color=“#000000″ open_toggle_icon=“B||divi||400″ open_use_icon_font_size=“on“ open_icon_font_size=“25px“ admin_label=“Toggle“ _builder_version=“4.20.0″ _module_preset=“default“ closed_title_font=“||||||||“ background_color=“RGBA(255,255,255,0)“ custom_margin=“||||false|false“ border_width_all=“3px“ border_color_all=“#000000″ global_colors_info=“{}“]

1. 25% des in Deutschland erzielten Umsatzes von in- und EU-auslän­di­schen On-Demand Diensten sollte in die Beauf­tragung der Herstellung europäi­scher Werke inves­tiert werden. Zur Förderung lokaler Vielfalt sollte hierbei ein Mindest­anteil von überwiegend in deutscher Sprache gedrehten Produk­tionen aus allen das Angebot eines Dienstes prägenden Programm­ka­te­gorien einge­führt werden; 

2. Zur Vermeidung einer Medien­kon­zen­tration sollte ein Großteil der Inves­ti­tionen in die Herstellung von europäi­schen Werken fließen, die von Produ­zenten herge­stellt werden, die vom jeweils auftrag­ge­benden On-Demand Anbieter unabhängig sind; und 

3. Zur Wahrung des Innova­ti­ons­wett­be­werbs muss zugleich gewähr­leistet sein, dass die Produ­zenten werthaltige Rechte an diesen Produk­tionen und den zugrun­de­lie­genden Werken behalten und erfolgs­ab­hängige Erlös­an­sprüche generieren.

[/et_pb_toggle][/et_pb_column][/et_pb_row][et_pb_row _builder_version=“4.19.2″ _module_preset=“default“ min_height=“1966.8px“ custom_padding=“8px|||||“ global_colors_info=“{}“][et_pb_column type=“4_4″ _builder_version=“4.19.2″ _module_preset=“default“ global_colors_info=“{}“][et_pb_cta title=“Das Rechts­gut­achten der Produ­zen­ten­al­lianz und des Produ­zen­ten­ver­bands und die wesent­lichen Ergeb­nisse“ button_url=“https://produktionsallianz.de/wp-content/uploads/Kaufhold_Investitionsverpflichtung-und-Mindestrechterueckbehalt_Gutachten_250823.pdf“ url_new_window=“on“ button_text=“Download“ _builder_version=“4.20.0″ _module_preset=“default“ header_font=“|700|||||||“ header_font_size=“36px“ header_line_height=“1.2em“ background_color=“#1da0e0″ text_orientation=“left“ header_font_size_tablet=“36px“ header_font_size_phone=“24px“ header_font_size_last_edited=“on|phone“ locked=“off“ global_colors_info=“{}“]

Rechts­gut­achten zur unions- und verfas­sungs­recht­lichen Zuläs­sigkeit einer bundes­ge­setz­lichen Regelung im Auftrag der Allianz Deutscher Produ­zenten – Film & Fernsehen e.V. sowie des Produ­zen­ten­ver­bands e.V. von Prof. Dr. Ann-Katrin Kaufhold, Lehrstuhl für Staats- und Verwal­tungs­recht Juris­tische Fakultät der Ludwig-Maximi­lians-Univer­sität München

Das Gutachten finden Sie hier:

[/et_pb_cta][et_pb_toggle title=“1. Es ist unions­rechtlich zulässig, eine Abgaben- und eine Inves­ti­ti­ons­pflicht von VoD-Anbietern parallel anzuordnen. “ open_toggle_background_color=“RGBA(255,255,255,0)“ closed_toggle_text_color=“#000000″ closed_toggle_background_color=“RGBA(255,255,255,0)“ icon_color=“#000000″ toggle_icon=“C||divi||400″ use_icon_font_size=“on“ icon_font_size=“25px“ open_icon_color=“#000000″ open_toggle_icon=“B||divi||400″ open_use_icon_font_size=“on“ open_icon_font_size=“25px“ _builder_version=“4.20.0″ _module_preset=“default“ title_level=“h4″ title_line_height=“1.2em“ closed_title_font=“||||||||“ background_color=“RGBA(255,255,255,0)“ custom_margin=“||||false|false“ border_width_all=“3px“ border_color_all=“#000000″ global_colors_info=“{}“]

Die AVMD-Richt­linie steht einer Kombi­nation der Pflichten nicht entgegen. Die Grund­frei­heiten der VoD-Anbieter werden speziell dadurch, dass die beiden Leistungs­pflichten parallel angeordnet werden, nicht berührt. Ob die Kombi­nation mit den europäi­schen Grund­rechten der VoD-Anbieter vereinbar ist, hängt vom Umfang der Gesamt­be­lastung ab; welche Formen die Belas­tungen annehmen darf, gibt die GRCh nicht vor.

[/et_pb_toggle][et_pb_toggle title=“2. Die vorge­schlagene Sprach­quote ist unions­rechts­konform.“ open_toggle_background_color=“RGBA(255,255,255,0)“ closed_toggle_text_color=“#000000″ closed_toggle_background_color=“RGBA(255,255,255,0)“ icon_color=“#000000″ toggle_icon=“C||divi||400″ use_icon_font_size=“on“ icon_font_size=“25px“ open_icon_color=“#000000″ open_toggle_icon=“B||divi||400″ open_use_icon_font_size=“on“ open_icon_font_size=“25px“ _builder_version=“4.20.0″ _module_preset=“default“ title_level=“h4″ title_line_height=“1.2em“ closed_title_font=“||||||||“ background_color=“RGBA(255,255,255,0)“ custom_margin=“||||false|false“ border_width_all=“3px“ border_color_all=“#000000″ global_colors_info=“{}“]

Die Verpflichtung von VoD-Anbietern, 21,5 % ihres im Vorjahr in Deutschland erzielten Netto­um­satzes in Produk­tionen zu inves­tieren, die im Original in deutscher Sprache produ­ziert werden, ist mit dem Unions­recht und namentlich der Dienst­leis­tungs­freiheit vereinbar.

Die Sprach­quote beschränkt die Dienst­leis­tungs­freiheit insbe­sondere der VoD-Anbieter.

Diese Beschränkung ist jedoch zum Schutz der deutschen Sprache sowie der kultu­rellen Vielfalt im Bereich audio­vi­su­eller Medien gerecht­fertigt. Bei der Förderung der sprach­lichen und kultu­rellen Plura­lität handelt es sich um Belange, denen das Primär­recht der Europäi­schen Union und das Völker­recht beson­deres Gewicht beimessen. Angesichts dessen und angesichts der den VoD-Anbietern auch bei Geltung der gefor­derten Quote verblei­benden weitrei­chenden Gestal­tungs­spiel­räume stellt sich die Sprach­quote in der vorge­schla­genen Höhe als angemessene Einschränkung der Grund­frei­heiten dar.

[/et_pb_toggle][et_pb_toggle title=“3. Der Bund besitzt die Kompetenz, die vorge­schlagene Inves­ti­ti­ons­pflicht von VoD-Anbietern und den Rechte­rück­behalt zugunsten von Produzent:innen gesetzlich zu regeln. “ open_toggle_background_color=“RGBA(255,255,255,0)“ closed_toggle_text_color=“#000000″ closed_toggle_background_color=“RGBA(255,255,255,0)“ icon_color=“#000000″ toggle_icon=“C||divi||400″ use_icon_font_size=“on“ icon_font_size=“25px“ open_icon_color=“#000000″ open_toggle_icon=“B||divi||400″ open_use_icon_font_size=“on“ open_icon_font_size=“25px“ _builder_version=“4.20.0″ _module_preset=“default“ title_level=“h4″ title_line_height=“1.2em“ closed_title_font=“||||||||“ background_color=“RGBA(255,255,255,0)“ custom_margin=“||||false|false“ border_width_all=“3px“ border_color_all=“#000000″ global_colors_info=“{}“]

Bei Inves­ti­ti­ons­pflicht und Mindest­rech­te­rück­behalt handelt es sich um eng mitein­ander verzahnte Regelungen. Sie sind funktional wechsel­seitig vonein­ander abhängig und können nur im Zusam­men­spiel Wirkung entfalten. Angesichts dieser Verknüpfung ist die Gesamt­re­gelung kompe­tenz­rechtlich einheitlich zu beurteilen.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Inves­ti­ti­ons­pflicht oder der Rechte­rück­behalt den Schwer­punkt des Regelungs­kom­plexes bilden, auf den bei der Zuordnung zu einem Kompe­tenz­titel abzustellen ist, denn dem Bund steht jeden­falls eine Gesetz­ge­bungs­be­fugnis zu.

Wird die Regelung des Mindest­rech­te­rück­be­halts als Schwer­punkt ausge­macht, folgt die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz des Bundes aus Art. 71, 73 Abs. 1 Nr. 9 GG („Urheber­recht“). 

Sieht man den Schwer­punkt demge­genüber bei der Inves­ti­ti­ons­pflicht, folgt die Bundes­kom­petenz aus Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 11 GG („Recht der Wirtschaft“). Mit der Vorgabe einer Inves­ti­ti­ons­pflicht werden die Nachfrage nach einer Dienst­leistung (der Herstellung audio­vi­su­eller Werke) bzw. nach einem Produkt (Filmrechten) reguliert und das Markt­ge­schehen gelenkt. Es werden Vorgänge geregelt, die an Umsatz- und Gewinn orien­tiert sind und die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaft­lichen Bedarfs betreffen. Die Inves­ti­ti­ons­pflicht soll die Europäi­schen Union und Deutschland als Produk­ti­ons­standorte für audio­vi­suelle Werke stärken und gewähr­leisten, dass europäische und deutsche Produk­ti­ons­firmen, also bestimmte Markt­teil­nehmer, einen relevanten Anteil auf dem Markt für audio­vi­suelle Werke stellen. Auf diese Weise sollen die Plura­lität und damit letztlich die Funkti­ons­fä­higkeit des Marktes gesichert werden. Bei der Inves­ti­ti­ons­ver­pflichtung handelt sich deshalb nach Regelungs­ge­gen­stand und Normzweck um eine wirtschafts­recht­liche Regelung.

Dass diese Regelung ein Kulturgut wie den Film betrifft und auch kultu­relle Belange berührt, ändert nichts an ihrer Quali­fi­kation als „Recht der Wirtschaft“ i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, weil der Regelungs­schwer­punkt im Bereich der Wirtschaft liegt.

Eine bundes­recht­liche Regelung der Inves­ti­ti­ons­pflicht ist zur Wahrung der Wirtschafts­einheit erfor­derlich. Diver­gie­rende landes­recht­liche Vorschriften hätten einen Stand­ort­wett­bewerb zur Folge, der nicht an den perso­nellen und sachlichen Rahmen­be­din­gungen für die Produktion von audio­vi­su­ellen Werken orien­tiert und deshalb sachfremd wäre. Das würde die Produk­ti­ons­wirt­schaft in Deutschland schwächen und damit eine wirtschaftlich proble­ma­tische Entwicklung darstellen.

[/et_pb_toggle][et_pb_toggle title=“4. Die Regelungen einer Inves­ti­ti­ons­pflicht und eines Mindest­rech­te­rück­be­halts sind mit den durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 GRCh garan­tierten Freiheits­rechten der VoD-Anbieter vereinbar. “ open_toggle_background_color=“RGBA(255,255,255,0)“ closed_toggle_text_color=“#000000″ closed_toggle_background_color=“RGBA(255,255,255,0)“ icon_color=“#000000″ toggle_icon=“C||divi||400″ use_icon_font_size=“on“ icon_font_size=“25px“ open_icon_color=“#000000″ open_toggle_icon=“B||divi||400″ open_use_icon_font_size=“on“ open_icon_font_size=“25px“ _builder_version=“4.20.0″ _module_preset=“default“ title_level=“h4″ title_line_height=“1.2em“ closed_title_font=“||||||||“ background_color=“RGBA(255,255,255,0)“ custom_margin=“||||false|false“ border_width_all=“3px“ border_color_all=“#000000″ global_colors_info=“{}“]

Die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Kunst­freiheit, auf sich auch VoD-Anbieter berufen können, wenn und soweit sie zur Verbreitung künst­le­ri­scher Werke beitragen, wird durch die vorge­schla­genen Regelungen nicht berührt. Inves­ti­ti­ons­pflicht und Mindest­rech­te­rück­behalt betreffen nicht die künst­le­ri­schen Aspekte der Herstellung und Vermittlung audio­vi­su­eller Werke, sondern ausschließlich die Finan­zierung und kommer­zielle Verwertung von Kunst.

Inves­ti­ti­ons­ver­pflichtung und Mindest­rech­te­rück­behalt greifen jedoch in die durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG garan­tierten Freiheits­rechte der VoD-Anbieter ein, die umfassend die Gründung und den Betrieb privater Rundfunk- bzw. Filmun­ter­nehmen einschließlich der Organi­sation und Finan­zierung schützen. 

Diese Freiheits­ein­schränkung ist gerecht­fertigt und genügt insbe­sondere dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit. Die vorge­schla­genen Regelungen sollen deutsche und europäische Filmproduzent:innen sowie den Innova­ti­ons­wett­bewerb stärken und auf diese Weise die Plura­lität des Marktes für audio­vi­suelle Werke fördern. Sie sind hierzu geeignet, erfor­derlich und angemessen. 

Wie schwer der Eingriff wiegt, den die vorge­schla­genen Regelungen bewirken würden, ist abhängig von einer Reihe von Variablen, deren Konkre­ti­sierung anhand der mir verfüg­baren Daten nicht abschließend möglich ist. Es kommt zunächst darauf an, wie groß das Delta zwischen der Inves­ti­ti­ons­pflicht und der bereits unions­rechtlich normierten Verpflichtung ist, mindestens 30 % des Katalogs für europäische Werke zu reser­vieren. Nur soweit eine signi­fi­kante Zahl von europäi­schen Werken länger als ein Jahr lang zur Erfüllung der 30 %Quote angeboten wird, geht die vorge­schlagene nationale Inves­ti­ti­ons­pflicht überhaupt über die unions­recht­liche Vorgabe hinaus und wirkt als Eingriff. Zudem ist von Bedeutung, wie erfolg­reich deutsch­spra­chige Produk­tionen und Werke unabhän­giger Produzent:innen sind und wie häufig bisher Total Buy Outs vereinbart werden.

Bei der Gewichtung der geschützten Belange ist insbe­sondere in Rechnung zu stellen, dass mit den in Rede stehenden Regelungen mehrere Verfas­sungs­güter geschützt werden. So kommt der Staat mit der Regelung des Mindest­rech­te­rück­be­halts seiner aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgenden Pflicht zum Schutz struk­turell unter­le­gener Vertrags­par­teien nach. Auch die Inves­ti­ti­ons­pflicht stärkt die Freiheits­rechte der europäi­schen und deutschen Filmproduzent:innen. Beide Regelungen fördern überdies die Kultur­staat­lichkeit. In welchem Maße die Regelungen den inten­dierten Schutz bewirken können, ist wiederum von empiri­schen Befunden abhängig, die nur teilweise verfügbar sind. So kommt es insbe­sondere darauf an, welchen Hinder­nissen die Filmher­steller bei der Verwirk­li­chung ihrer Ideen derzeit begegnen, und darauf, wie bzw. in welchem Umfang speziell die wachsende Bedeutung der VoD-Anbieter die Markt­plu­ra­lität beein­flusst. Bei verblei­benden Unsicher­heiten verfügt der Gesetz­geber über eine Einschät­zungs­prä­ro­gative.

Insgesamt erweist sich die Gesamt­re­gelung danach als verhält­nis­mäßig.

[/et_pb_toggle][et_pb_toggle title=“5. Die gefor­derten Regelungen verstoßen in der vorge­schla­genen Ausge­staltung jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 20 GRCh, wenn sie nicht auch Fernseh­sender gleicher­maßen verpflichten.“ open_toggle_background_color=“RGBA(255,255,255,0)“ closed_toggle_text_color=“#000000″ closed_toggle_background_color=“RGBA(255,255,255,0)“ icon_color=“#000000″ toggle_icon=“C||divi||400″ use_icon_font_size=“on“ icon_font_size=“25px“ open_icon_color=“#000000″ open_toggle_icon=“B||divi||400″ open_use_icon_font_size=“on“ open_icon_font_size=“25px“ admin_label=“Toggle“ _builder_version=“4.20.0″ _module_preset=“default“ title_level=“h4″ title_line_height=“1.2em“ closed_title_font=“||||||||“ background_color=“RGBA(255,255,255,0)“ custom_margin=“||||false|false“ border_width_all=“3px“ border_color_all=“#000000″ global_colors_info=“{}“]

Inves­ti­ti­ons­pflicht und Mindest­rech­te­rück­behalt sollen ausschließlich für VoD-Anbieter, nicht aber für Fernseh­sender und Kinobe­treiber gelten. 

Für die Ungleich­be­handlung von VoD-Anbietern mit Zielpu­blikum in Deutschland einer­seits und Fernseh­sendern, die sich an ein deutsch­spra­chiges Publikum richten, anderer­seits gibt es keinen hinrei­chenden Sachgrund. Insbe­sondere lässt sich die Diffe­ren­zierung nicht mit unter­schied­lichen Inves­ti­ti­ons­tä­tig­keiten und Vertrags­ge­stal­tungen in der Vergan­genheit recht­fer­tigen. Denn es sind keine recht­lichen oder tatsäch­lichen Struk­turen ersichtlich, die eine hinrei­chende Grundlage für die Annahme bilden würden, Fernseh­sender, nicht aber VoD-Anbieter würden in Zukunft auch ohne eine entspre­chende gesetz­liche Verpflichtung die gefor­derten Inves­ti­ti­ons­quoten erfüllen und den Produzent:innen dabei Mindest­rechte belassen.

Demge­genüber bestehen zwischen Kinobe­treibern und VoD-Anbietern signi­fi­kante Unter­schiede mit Blick auf die Ziele und Instru­mente der vorge­schla­genen Regelungen, die es recht­fer­tigen, Kinos aus dem Anwen­dungs­be­reich auszu­nehmen.

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