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Pressemitteilung

Produzentenallianz: Nutzung verwaister Werke EU-weit einheitlich regeln!

Stellung­nahme der Produ­zen­ten­al­lianz zum Entwurf der EU-Richt­linie über bestimmte Nutzungen verwaister Werke

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Richt­linie über bestimmte zulässige Nutzungen verwaister Werke vor­gelegt. Verwaiste Werke sind zum Beispiel Bücher, Texte oder Filme, die zwar noch urheber­rechtlich geschützt sind, deren Autoren aber nicht be­kannt sind oder nicht gefunden werden können. Nach der gegen­wär­tigen Rechtslage dürfen diese verwaisten Werke nicht genutzt werden, zum Beispiel können verwaiste Werke in Sammlungen europäi­scher Bibliothe­ken nicht digita­li­siert und online zugänglich gemacht werden.

Die Allianz Deutscher Produ­zenten – Film & Fernsehen begrüßt in ihrer Stellung­nahme die Initiative der Kommission, die Frage der Nutzbar­ma­chung von verwaisten Werken einer gesetz­lichen und innerhalb der EU harmo­ni­sierten Regelung zuzuführen. Der vorlie­gende „Vorschlag für die Richt­linie des Europäi­schen Parla­ments und des Rates über bestimmte zu­läs­sige Formen der Nutzung verwaister Werke“ (KOM[2011] 289 endgültig) „erscheint insgesamt jedoch noch nicht ausge­reift und bedarf in we­sent­li­chen Punkten der Präzi­sierung, Klarstellung und Ergänzung“, betont die Pro­duzentenallianz in ihrer Stellung­nahme. „Das Regelungs­system stellt einen Eingriff in urheber­recht­liche Ausschließ­lich­keits­rechte, insbe­sondere der Verviel­fäl­tigung und der öffent­lichen Zugäng­lich­ma­chung dar und be­rührt damit einen der Grund­pfeiler des Urheber­rechts. Die Regelungen müssen daher den an Schran­ken­re­ge­lungen zu stellenden Anfor­de­rungen genügen und sollten so eng wie möglich ausge­staltet werden.“

Die Produ­zen­ten­al­lianz betont, dass in der Richt­linie mit präzisen Vorgaben dafür Sorge getragen werden muss, dass die zulässige Nutzung verwaister Werke EU-weit einheitlich geregelt wird und dass die Ausge­staltung wesent­licher Regelungs­be­reiche nicht den einzelnen Mitglieds­staaten überlassen werden darf. Unbedingt zu harmo­ni­sieren und strengen Anfor­de­rungen zu unter­werfen sind die Bestimmung einer  sorgfäl­tigen Suche, die der Quali­fi­zierung eines Werkes als verwaistes Werk unbedingt voraus­gehen muss, sowie eine klare eng begrenzte Regelung hinsichtlich der zuläs­sigen Nutzungen verwaister Werke. Weiter soll ihre Nutzung „unbedingt stets vergü­tungs­pflichtig sein. Die Sicher­stellung einer an­ge­mes­senen Vergütung kann und sollte über Verwer­tungs­ge­sell­schaften erfolgen.“ Außerdem fordert die Produ­zen­ten­al­lianz, dass der Begriff des Rechte­inhabers auch den Filmher­steller aufgrund seiner beson­deren und umfassend verant­wort­lichen Stellung als Inhaber eines origi­nären Leistungs­schutz­rechts umfassen muss.

Weil die Produ­zen­ten­al­lianz den Richt­linien-Vorschlag als noch nicht aus­gereift ansieht, stellt sie klar, dass „weitere Beratungen bzw. Diskus­sionen ins­besondere für den audio­vi­su­ellen Bereich“ sinnvoll und wünschenswert wären.

Im Wortlaut: Stellung­nahme der Allianz Deutscher Produ­zenten – Film & Fernsehen zum Vorschlag für eine Richt­linie des Europäi­schen Parla­ments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke [KOM (2011) 289 entg.]