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Urheberrecht im Internet: Einstweilige Verfügung gegen RapidShare

Der Senator-Filmverleih habe vor dem Landge­richt Hamburg eine einst­weilige Verfügung gegen die Filesharing-Plattform RapidShare erwirkt, auf deren Seiten der Film „Der Vorleser“ zum Download angeboten wurde, meldet Filmecho/Filmwoche. Demnach sei es dem Online­dienst ab sofort unter Straf­an­drohung verboten, den Film öffentlich zugänglich zu machen oder Angebote Dritter auf den eigenen Seiten zur Verfügung zu stellen: Senator-Verfügung gegen RapidShare (frei zugänglich)

Im Gegensatz zu Torrent-Seiten ließen sich die Daten­massen auf den Computern von Rapidshare nicht nach Stich­wörtern durch­suchen, schreibt dazu Johannes Boie in der Süddeut­schen Zeitung. Wer einen bestimmten Film herun­ter­laden möchte, müsse die genaue Inter­net­adresse kennen, unter der die entspre­chende Datei auf den Rapidshare-Computern zu finden ist. Rapidshare-Presse­spre­cherin Katharina Scheid sage, eine Urheber­rechts­ver­letzung begehe ein Nutzer erst dann, „wenn er die Adresse bekannt­macht, mit der man eine urheber­rechtlich geschützte Datei von unseren Computern herun­ter­laden kann.“ Aller­dings, so Boie weiter, führten ein Filmtitel oder einem Musik­album kombi­niert mit dem Stichwort „rapidshare“ bei Google häufig direkt zur eigentlich geheimen Adresse: Angriff aufs Schla­raf­fenland
(SZ vom 17.12.2009, Seite 11 – Feuil­leton)