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Position

Zum Brief der Deutschen Akademie für Fernsehen: Kritik an der Eckpunktevereinbarung Film-/Fernseh-Gemeinschaftsproduktionen mit ARD und ZDF / Angemessene Honorierung nicht-linearer Verbreitung

Die Produ­zen­ten­al­lianz tritt seit vielen Jahren für eine angemessene und geson­derte Vergütung von Media­the­ken­nutzung von TV-Produk­tionen ein. Am besten lässt man Taten sprechen. Wir verweisen auf die Presse­er­klärung vom 5. November 2013 und mit anderen Verbänden zusammen vom 14. April 2015:

Die Produ­zen­ten­al­lianz hat gegenüber der KEF die erhöhten Bedarfs­an­mel­dungen von ARD und ZDF für die neue Haushalts­ab­ga­ben­pe­riode ab 2017 nachhaltig unter­stützt:

Wir haben den Eindruck, dass bei der KEF derzeit eine intensive und offene Diskussion über die Programm­an­mel­dungen statt­findet. Leider waren nur wenige öffent­liche Positio­nie­rungen zu vernehmen.

Als erster Verband in der Bundes­re­publik Deutschland haben wir die ausschließ­liche Verwendung von durch die KEF festge­stellten Programm­mittel für diese Zwecke in die öffent­liche Diskussion gebracht und die Politik ermuntert, gegenüber den öffentlich-recht­lichen Rundfunk­an­stalten in Deutschland eine Bindung der Programm­mittel an ihren ursprüng­lichen Zweck rechtlich durch­zu­setzen. Beim Deutschen Produ­zen­tentag im Februar 2015 in Berlin stellte die Diskussion diesbe­züglich einen Schwer­punkt dar:

Wir sind also, wie die Deutsche Fernseh­aka­demie schon lange der Meinung, dass die Media­the­ken­nutzung bei Auftrags­pro­duk­tionen einen zusätz­lichen Nutzen für die Sender darstellt. Dafür müssen die Produ­zenten auch eine angemessene Vergütung erhalten. Im Urheber­gesetz (§ 94 Abs. 4) und im Rundfunk­staats­vertrag sind diesbe­züglich Regelungen zu erreichen. Konkrete Formu­lie­rungs­vor­schläge unserer­seits liegen hierzu vor.

Bei Kino-Co-Produk­tionen ist die Situation aller­dings viel komplexer:

Anders als bei Auftrags­pro­duk­tionen geht es hier zunächst nicht um zusätz­liche Vergü­tungen bei ansonsten geschlos­sener Finan­zierung, sondern darum, dass die Finan­zierung überhaupt geschlossen wird. Die Höhe, mit der sich ein Sender an der Finan­zierung beteiligt, ist in keiner Weise festge­schrieben. Die Forderung nach einer geson­derten Vergütung der Media­the­ken­nutzung ist demnach hier nicht ausrei­chend. Die Sender könnten einen von ihnen insgesamt bereit­ge­stellten Finan­zie­rungs­beitrag auf die Free-TV-Rechte und die Mediathek-Rechte nach eigenem Gusto aufteilen.

Die Produ­zen­ten­al­lianz war und ist natürlich der Auffassung, dass die Produ­zenten über alle Rechte, außer den an die Sender im Rahmen der Gemein­schafts­pro­duk­ti­ons­ver­träge lizen­sierten Free-TV-Rechten, verfügen sollten. Dazu waren ARD und ZDF in den mit ihnen geführten Verhand­lungen nicht bereit. Den ausdrück­lichen Dissens dazu haben wir in der Präambel der Eckpunk­te­ver­ein­barung entspre­chend festge­schrieben. Letztlich zugestimmt haben wir der Verein­barung als Übergangs­lösung für die Restlaufzeit des gegen­wär­tigen Filmför­der­ge­setzes (FFG) bis zum 31. Dezember 2016, weil sonst die wesentlich schlech­teren Verein­ba­rungen aus dem Jahre 2002 fortge­golten und Anwendung gefunden hätten. Die Verein­barung von 2009, mit ebenfalls schlech­teren Kondi­tionen, war ausge­laufen. Bereits ab 2017 wird über eine neue Kino-Co-Verein­barung verhandelt werden.

Die Kritik an der Verein­barung übersieht im Übrigen, dass immerhin einige Dinge erreicht werden konnten:

  • Künftig kein Erwerb mehr der nicht-exklu­siven kommer­zi­ellen VoD-Rechte durch die Sender bei einer Betei­ligung unter 50%
  • Anders als durch die Verein­barung aus dem Jahr 2002 vorge­geben, bleibt S-VoD beim Produ­zenten, kann vorab ein Jahr ausgeübt werden und erneut nach einer Sperre von drei Jahren.
  • Anwendung von Geolo­cation auch für Streaming-Sendungen.
  • Klarstellung in der Präambel, dass es sich bei den Regelungen der Übergangs­re­gelung keineswegs um „angemessene“ Bedin­gungen handelt, wie es noch in der ansonsten fortgel­tenden Verein­barung aus dem Jahr 2002 stand.

Wir sind für jede Stimme dankbar, die sich für eine Stärkung der Produ­zen­ten­rechte einsetzt. Hier bietet derzeit die Novelle des FFG 2017 die Chance, einem derart umfang­reichen Rechte­erwerb und Rechte­sperren durch die Sender, die weitgehend unabhängig von der Höhe ihrer finan­zi­ellen Betei­ligung geltend gemacht werden, Einhalt zu gebieten. Wir haben uns hierfür im Rahmen unserer Stellung­nahme an die BKM längst einge­setzt und freuen uns, wenn  diese Position auch gegenüber der BKM unter­stützt wird.
Unsere entspre­chende Forderung ist in der Anlage angefügt.

Eine erfolg­reiche Inter­es­sen­ver­tretung hat immer die Abwägung von Inter­essen vorzu­nehmen und muss bemüht sein, bestmög­liche Kompro­misse zu schließen. Viele fordern und lamen­tieren. Wir  als Produ­zen­ten­al­lianz fordern und verhandeln! Dabei erreichen wir häufig nicht das Erwünschte, aber wir kommen mit Zähigkeit, Geduld und Entschlos­senheit für die deutsche Produk­ti­ons­wirt­schaft stetig voran. Dabei ist jede Hilfe willkommen, auch jede Kritik erwünscht, am Ende eines Verhand­lungs­pro­zesses muss dann jedoch die Bewertung der Vor- und Nachteile eines Ergeb­nisses stehen. Im Falle der Übergangs­ver­ein­barung für die Kino-Co-Produktion bis Ende 2016 sehen wir die positiven Gesichts­punkte überwiegen.

Berlin, 18. Dezember 2015

 

Anlage:
Auszug aus der Stellung­nahme der Produ­zen­ten­al­lianz zum Diskus­si­ons­entwurf für eine Novelle des FFG 2017

„Gleich wichtig wie […] ist eine Verbes­serung der Terms of Trade, die sich für Co-Produk­tionen mit den Sendern  ergeben.  Nach  der  in diesen Tagen veröf­fent­lichten, nur bis  Ende  2016  mit  ARD  und  ZDF  verein­barten  Übergangs­re­gelung  (s. Anlage) zu den Eckpunkten bei Film-/Fernseh-Gemein­schafts­pro­duk­tionen sperren  diese weiterhin  im  Regelfall  jede  Vorab­ver­wertung  im  Pay-TV  (s. § 6 der Eckpunkte) und  stets  eine  Verwertung  über  S-VoD  für  36 Monate ab Free-TV-Verfügbarkeit(s. § 9 Abs. 5 der Eckpunkte). Damit können aber wesent­liche Verwer­tungen und damit auch wesent­liche Refinan­zie­rungs­quellen nicht genutzt werden. Das mag vertretbar sein, wenn sich die Sender mit besonders hohen Anteilen (von mehr als 50 %) an der Finan­zierung des Filmes betei­ligen. Das erscheint jedoch völlig unange­messen, wenn sich die Sender lediglich mit 20 oder 30 % oder gar  mit  noch weniger an der Finan­zierung betei­ligen. Die Produ­zen­ten­al­lianz hat sich in den Verhand­lungen mit ARD und ZDF vehement dafür einge­setzt, dem Produ­zenten jeden­falls bei Co-Produk­tionen mit weniger als 50% Finan­zie­rungs­be­tei­ligung der Sender sämtliche Verwer­tungs­rechte zu belassen, um ihm die Möglichkeit für eine bestmög­liche Verwertung der Filme zu gewähren. Das war in den Verhand­lungen mit ARD und ZDF jedoch nicht durch­zu­setzen. Der entspre­chende Dissens ist in der Präambel der Eckpunkte ausdrücklich festge­halten. Aus der Sicht der Produ­zenten kann es aber weder im Sinne der Sicherung einer besseren Eigen­ka­pi­tal­basis der Produ­zenten, noch im Sinne verbes­serter Rückfüh­rungen einge­setzter Förder­mittel sein, wenn hier wichtige Erlös­po­ten­tiale ohne jede Abhän­gigkeit von der Höhe des finan­zi­ellen Engage­ments von ARD und ZDF von vorne­herein gesperrt werden.

Das FFG 2017 muss deshalb ein klares Signal setzen, dass die Verein­ba­rungen mit den Sendern über die Terms of Trade von Kino-Co-Produk­tionen grund­sätzlich eine umfas­sende Verwertung der Filme in allen verfüg­baren Medien nicht einschränken dürfen und begründete Ausnahmen hiervon allen­falls zulässig sind, wenn sich die Sender mit besonders hohen Anteilen an der Finan­zierung  einer Produktion betei­ligen. Die Details einer solchen Regelung können weiterhin zunächst den Verhand­lungen zwischen den Sendern und den Produ­zen­ten­ver­bänden überlassen werden. Gelingt eine solche Einigung nicht, muss aber der Verwal­tungsrat der FFA die Möglichkeit haben, entspre­chende Eckpunkte einer angemes­senen Regelung der Terms of Trade zwischen Produ­zenten und Sendern festzu­legen.

Hierzu wäre § 67 Abs. 1 Ziff. 8 FFG-E dahin­gehend zu ergänzen, dass die zwischen Herstellern und Fernseh­ver­an­staltern zu verein­ba­renden Bedin­gungen über die Zusam­men­arbeit bei Kopro­duk­tionen grund­sätzlich eine Verwertung der Produk­tionen in allen Verwer­tungs­arten zulassen müssen und Ausnahmen hiervon nur bei besonders hohen finan­zi­ellen Betei­li­gungen der Fernseh­ver­an­stalter möglich sind. Gelingt eine solche Einigung auf Verbands­ebene nicht, so ist vorzu­sehen, dass die Grund­sätze einer angemes­senen Aufteilung der Verwer­tungs­rechte vom Verwal­tungsrat in einer Richt­linie festgelegt werden können müssen.“

Zum Download: Zum Brief der Deutschen Akademie für Fernsehen: Kritik an der Eckpunk­te­ver­ein­barung Film-/Fernseh-Gemein­schafts­pro­duk­tionen mit ARD und ZDF / Angemessene Honorierung nicht-linearer Verbreitung