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Ergebnis

ARD Eckpunkte 2.0: Ergänzung zum Umsetzungsleitfaden zum Schichtenmodell vom 01.09.2018

In Ergänzung zum Umset­zungs­leit­faden zum Schich­ten­modell vom 22.12.2015 soll Folgendes gelten:

Grundsatz

Bei teilfi­nan­zierten Auftrags­pro­duk­tionen betei­ligen sich die an der Herstellung des Werks betei­ligten Partner gemäß dem Prinzip „rights follow risk“ an der Finan­zierung und erwerben (bzw. behalten) damit entspre­chende Rechte an der Produktion. Dabei verab­reden die Partner gegen­seitige Abstimmung, um ihre jewei­ligen Rechte entspre­chend der gemeinsam verein­barten Werthal­tigkeit auswerten zu können.

Deutsches Free-TV inkl. Online-Angebote

Das Free-TV-Sende­recht der auftrag­ge­benden Landes­rund­funk­an­stalt umfasst neben dem exklu­siven deutschen Sende­recht (min. 7 Jahre) auch das Recht zur Einstellung in Online-Angebote.
Online-Angebote umfassen insbe­sondere die Einstellung der Produktion auf eigenen Platt­formen der ARD-Landes­rund­funk­an­stalten (insbe­sondere Media­theken) und in gebran­deten Sender­prä­senzen auf Dritt­platt­formen. Eine isolierte Einstellung auf Dritt­platt­formen (ohne gleich­zeitige Einstellung auf die sender- bzw. ARD-eigenen Platt­formen) ist nicht zulässig.

Content-ID

Sofern der Produzent ein oder mehrere Recht/e aus den Schichten T-VoD, DVD (Europa), EST/DTO, S-VoD und/oder A-VoD erwirbt, erklären die Landes­rund­funk­an­stalten im Rahmen des rechtlich zuläs­sigen und technisch Machbaren, ihre grund­sätz­liche Bereit­schaft, dem Produ­zenten auf Anfor­derung den Zugriff auf die YouTube Content-ID der Produktion zu gewähren, um eine illegale Verbreitung zu unter­binden. Der Produzent stellt jedoch sicher, dass die Nutzung der Produktion durch die ARD-Landes­rund­funk­an­stalten auf gebran­deten Sender­prä­senzen auf Dritt­platt­formen nicht beein­trächtigt wird. Über die Details der Umsetzung werden sich die Parteien gesondert verstän­digen.

Generelle Parameter für Verweildauern in den Online-Angeboten und gebrandeten Senderpräsenzen auf Drittplattformen

Parameter für Verweil­dauern von teilfi­nan­zierten Auftrags­pro­duk­tionen sind:

  • Die jeweils zulässige Verweil­dauer nach Rundfunk­staats­vertrag oder Teleme­di­en­konzept
  • Exklu­si­ve­r­/­nicht-exklu­siver Korridor
  • Online-first – wird auf die Verweil­dauer angerechnet
  • Aufteilung und Verwer­tungs­rei­hen­folge der Schichten (Put- + Call-Rechte)
  • Anrechnung von (exklu­siven) Verwer­tungs­fenstern

Konkrete Möglichkeiten der Partner:

Für die nachfolgend aufge­führten Rechte­schichten bestehen verschiedene gegen­seitige Steue­rungs­mög­lich­keiten. Für andere Rechte­schichten gehen Landes­rund­funk­an­stalt und Produzent davon aus, dass Einschrän­kungen nicht erfor­derlich sind.

Pay-TV

Erwirbt bzw. behält der Produzent Pay-TV-Rechte, gibt es folgende Möglich­keiten:
Pay-TV vor der Free-TV Erstaus­strahlung: Die Landes­rund­funk­an­stalt kann erst nach Ablauf der Pay-TV-Auswertung mit der Verbreitung (Free-TV und online(-first)) beginnen. Da das Schich­ten­modell die Pay-TV-Rechte vor Erstaus­strahlung grund­sätzlich als Minimal­be­tei­ligung bei der auftrag­ge­benden Landes­rund­funk­an­stalt verankert hat, kann ein Erwerb dieser Rechte durch den Produ­zenten nur in beson­deren Ausnah­me­fällen und bei sehr hohem Finan­zie­rungs­anteil des Produ­zenten erfolgen.
Pay-TV nach Free-TV Erstaus­strahlung: Exklu­sives oder paral­leles Verwer­tungs­fenster (Free-TV und Online) möglich. D.h., es kann je nach Finan­zie­rungs­anteil des Produ­zenten bzw. der Werthal­tigkeit dieses Pay-TV-Rechts ein exklu­sives Verwer­tungs­fenster für eine Pay-TV-Nutzung verhandelt werden. Dabei ist ein Holdback für Wieder­ho­lungen für dieses Pay-TV-Fenster verhan­delbar.

Auslandsverwertungsrechte (Free-TV A, CH, AA und sonstiges Ausland)

Erwirbt bzw. behält der Produzent Auslands­rechte, gibt es folgende Möglich­keiten:
Auf Anfor­derung des Produ­zenten kann ein Geoblo­cking für die Online-Angebote der ARD-Landes­rund­funk­an­stalten vereinbart werden; die technische Wirksamkeit kann jedoch nicht vertraglich garan­tiert werden. Diese Verein­barung erstreckt sich auch auf Dritt­platt­formen.

T-VoD/DVD/EST/DTO-Rechte

Erwirbt bzw. behält der Produzent Rechte dieser Schicht, gibt es folgende Möglich­keiten:

  • Im Grundsatz ist die Verweil­dauer in den Online-Angeboten der ARD-Landes­rund­funk­an­stalten nicht-exklusiv und ohne Holdback nach der Erstaus­strahlung der Landes­rund­funk­an­stalt. Ausnahmen gelten bei beson­derem Exklu­si­vi­täts­in­teresse der Landes­rund­funk­an­stalt.
  • Nach Erstaus­strahlung ist eine Verkürzung der Verweil­dauer auf 7-30 Tage verhan­delbar.
  • Nach Wieder­ho­lungen ist eine Verkürzung der nicht-exklu­siven Verweil­dauer auf 7-30 Tage verhan­delbar.
  • Eine Verkürzung der Einstellung in gebran­deten Sender­prä­senzen auf Dritt­platt­formen ist verhan­delbar.
  • Exklusive Verwer­tungs­fenster sind verhan­delbar.

S-VoD/A-VoD-Rechte

Erwirbt bzw. behält der Produzent Rechte dieser Schicht, gibt es folgende Möglich­keiten:

  • Im Grundsatz ist die Auswertung in den Online-Angeboten der ARD-Landes­rund­funk­an­stalten exklusiv im Rahmen der Verweil­dau­er­kon­zepte. Ausnahmen gelten bei beson­derem Interesse des Produ­zenten an einer paral­lelen Auswertung (z.B. an einer Auswertung an einem bestimmten Tag, etwa Jubiläum, Todestag, etc.).
  • Nach Erstaus­strahlung ist eine Verkürzung der exklu­siven Verweil­dauer auf 7–30 Tage verhan­delbar.
  • Nach Wieder­ho­lungen ist eine Verkürzung der nicht-exklu­siven Verweil­dauer auf 7–30 Tage verhan­delbar.
  • Eine Verkürzung der Einstellung in gebran­deten Sender­prä­senzen auf Dritt­platt­formen ist verhan­delbar.
  • Ein exklu­sives Verwer­tungs­fenster für die bessere Verwertung dieser Rechte­schicht ist verhan­delbar.
  • Eine Begrenzung der Media­theken-Nutzung bei Ausstrahlung der Produktion in den Dritten Programmen ist verhan­delbar. Der Sender kann sich dabei für einen gewissen Zeitraum der Media­theken-Nutzung enthalten, um dem Produ­zenten eine Verwertung der S-VoD-Rechte zu ermög­lichen. Die linearen Ausstrah­lungen sind hiervon nicht berührt.

Es gibt ein Veto-Recht der auftrag­ge­benden Landes­rund­funk­an­stalt. D.h., der Produzent kann trotz der „Call-Qualität“ dieser Rechte­schicht nicht ohne Zustimmung der auftrag­ge­benden Landes­rund­funk­an­stalt diese Rechte­schicht erwerben/behalten.

„Blue Chip“-Klausel

Eine besonders aufwändige und anspruchs­volle Produktion („Blue Chip“) mit hoher Betei­ligung des Produ­zenten erfordert besondere, aus Sicht des Produ­zenten vorteil­haftere vertrag­liche Verab­re­dungen zu den o.g. Punkten. Kriterien für Blue Chip sind eine hohe prozen­tuale Betei­ligung des Produ­zenten an der Finan­zierung, min. 2,5 Mio. € Budget je 90 Min., geplant für die Prime-Time und hervor­ge­hobene Sende­plätze sowie besondere Marke­ting­auf­wen­dungen.

Evaluation

Eine Evaluation des Schich­ten­mo­dells ist im Rahmen der Evaluation der Eckpunkte 2.0 nach dem 31.12.2018 vorge­sehen.