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BGH bestätigt Auskunftsanspruch von Rechteinhabern gegenüber Internet-Providern

Ein Inter­net­pro­vider müsse dem Rechts­in­haber auf Verlangen grund­sätzlich den Namen und die Anschrift derje­nigen Nutzer einer IP-Adresse mitteilen, die ein urheber­rechtlich geschütztes Musik­stück offen­sichtlich unberechtigt in eine Online-Tausch­börse einge­stellt haben, meldet das Institut für Urheber- und Medien­recht. Der Bundes­ge­richtshof habe am 19. April 2012 beschlossen, der Auskunfts­an­spruch des Rechts­in­habers aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG setze nicht voraus, dass die rechts­ver­let­zende Tätigkeit das Urheber­recht oder ein anderes nach dem UrhG geschützes Recht in gewerb­lichem Ausmaß verletzt hat: BGH entscheidet zum Auskunfts­an­spruch von Rechte­inhabern gegen Inter­net­pro­vider – Antrag setzt kein gewerb­liches Ausmaß der Rechts­ver­letzung voraus (frei zugänglich)