Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinos zum sofortigen Verzehr als „Lieferung von Gegenständen“ und nicht als „Dienstleistung" eunzustufen ist und damit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent unterliegt, meldet Blickpunkt:Film. Ergänzend habe der EuGH festgestellt, dass der Begriff „Nahrungsmittel“ auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, „die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind, da sie der Ernährung der Verbraucher dienen“: EuGH bestätigt ermäßigten Steuersatz auf Speisenverkauf im Kino