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Ergebnis

Gemeinsame Vergütungsregeln (Dokumentationen) mit BVR und ZDF

Gemeinsame Vergü­tungs­regeln zwischen dem Bundes­verband Regie e. V. (BVR), dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und der Allianz Deutscher Produ­zenten – Film und Fernsehen e. V. (Produ­zen­ten­al­lianz)

Präambel

Die Parteien haben am 27.11./8.12./12.12.2014 eine gemeinsame Vergü­tungs­re­gelung („Gemeinsame Vergü­tungs­regel“) abgeschlossen für den Bereich der fiktio­nalen Auftrags­pro­duk­tionen gemäß § 36 UrhG. Die Gemeinsame Vergü­tungs­regel findet Anwendung für vollfi­nan­zierte fiktionale Auftrags­pro­duk­tionen des ZDF und gilt für Regis­seure eines fiktio­nalen Fernseh­films von 90 Minuten. Zu fiktio­nalen Auftrags­pro­duk­tionen mit gerin­gerer Länge als 90 Minuten haben die Parteien eine Ergän­zungs­ver­ein­barung (Reihen und Serien) geschlossen.
Die Parteien haben vereinbart, sich zu Dokumen­ta­tionen gesondert zu verstän­digen. Hierfür treffen die Parteien die hier nachfol­gende Vergü­tungs­ver­ein­barung.

Der BVR versi­chert, im Dokumen­tar­film­be­reich auch für die Autoren eine reprä­sen­tative, unabhängige und zur Aufstellung gemein­samer Vergü­tungs­regeln ermäch­tigte Verei­nigung im Sinne von § 36 Abs. 2 UrhG zu sein.

Die Grund­an­nahme der gleich­wer­tigen Bewertung von Regie- und Autoren­leistung in dieser Verein­barung erfolgt unprä­ju­di­ziell und ausgehend davon, dass beide Leistungen in der Regel in Perso­nal­union erbracht werden. Die Bewertung ist mit keinerlei Festlegung für zukünftige Verein­ba­rungen verbunden.

Die nachfol­genden Vergü­tungs­re­ge­lungen tragen den Beson­der­heiten des Programm­profils und der dem ZDF zur Verfügung stehenden Programm­platt­formen und -plätze einschließlich seiner sog. Digital­kanäle (wie derzeit ZDFneo, ZDFinfo, ZDFkultur), Online-Präsenz und Vertriebswege Rechnung. Abwei­chend von der Syste­matik des § 36 UrhG verein­baren die Parteien nicht allein eine Mindest­ver­gütung, sondern eine ZDF-spezi­fische Basis­ver­gütung. Diese ZDF-Basis­ver­gütung kann, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, nicht unter­schritten werden.

I. Geltungsbereich

Sachlich

Die Vergü­tungs­re­ge­lungen für Dokumen­ta­tionen und Repor­tagen finden Anwendung für vollfi­nan­zierte Auftrags­pro­duk­tionen des ZDF, die für das Haupt­pro­gramm „ZDF“ herge­stellt werden, auch wenn sie umfassend in den eigenen und mitver­an­stal­teten ZDF-Angeboten einschließlich der öffent­lichen Zugäng­lich­ma­chung im vom Rundfunk­staats­vertrag geregelten Bereich genutzt werden können. Dabei ist voraus­ge­setzt, dass die jeweilige Produktion in ihrer Gesamtheit ein neues eigen­stän­diges Werk darstellt mit entspre­chender Autoren- und Regie­leistung inkl. umfang­reicher Drehar­beiten.

Die Dokumen­ta­tionen werden in die nachfol­genden Kategorien einge­teilt:

Kategorie 1

Geringes bis mittleres Budget bis max. 150.000 €; Produk­ti­ons­länge von 30 Minuten.

In diese Kategorie fallen beispiels­weise derzeit: 37 Grad, ZDF Zoom, planet e.

Kategorie 2

Mittleres Budget bis max. 250.000 €; Produk­ti­ons­länge von 45 Minuten mit konkretem Themen­fokus und/oder spezi­el­leren Themen­aspekten mit mittlerem Aufwand und häufigem Einsatz unter­schied­lichster Gestal­tungs­ele­mente.

In diese Kategorie fallen beispiels­weise derzeit: Erlebnis-Dokus, Zeitge­schichte und -geschehen, z.B. ZDFzeit.

Kategorie 3

Hohes Budget über 250.000 €; Produk­ti­ons­länge von 45 Minuten mit oftmals zeithis­to­ri­schen Anknüp­fungs­punkten, weiten Themen­stel­lungen sowie verstärktem Einsatz von unter­schied­lichen, kreativen Gestal­tungs­ele­menten, in der Regel promi­nenter Sende­platz in der Prime Time.

In diese Kategorie fallen beispiels­weise derzeit: Terra X, Feiertags- und Sonder­do­ku­men­ta­tionen.

Persönlich

Die Vergü­tungs­re­ge­lungen finden Anwendung für Regis­seure und Autoren mit Lebens­mit­tel­punkt in der Europäi­schen Union.

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen für Regis­seure und Autoren mit einer ausführ­lichen Filmo­graphie, die eine profes­sio­nelle Praxis als Dokumen­tar­film­re­gisseur bzw. -autor nachweisen können (in der Regel 90 Minuten Dokumen­tation als Regisseur bzw. Autor vergleich­barer Art und Güte).

II. Vergütungen (exklusive Vertrieb)

A. ZDF-Korbvergütungen

Für die Erstellung des Werkes, Einräumung und Abgeltung der Nutzungs­rechte und zur Abgeltung aller sonstigen Leistungen gemäß Regie- bzw. Autoren­vertrag inkl. der Allge­meinen Bedin­gungen werden die nachfol­genden sog. Korbver­gü­tungen gezahlt.

Die jeweilige Vergütung richtet sich nach der einschlä­gigen oben genannten Kategorie der Dokumen­tation.

1. Korb

Das ZDF-Basis­ho­norar beträgt für einen Nutzungs­zeitraum von 7 Jahren, beginnend mit Erstaus­strahlung der Produktion,

für Autoren- und Regie­leistung jeweils für

Kategorie 1: 5.500,– € netto
Kategorie 2: 8.000,– € netto
Kategorie 3: 10.500,– € netto

das heißt, für Autoren- und Regie­leistung zusammen für

Kategorie 1: 11.000,– € netto
Kategorie 2: 16.000,– € netto
Kategorie 3: 21.000,– € netto

In dem ZDF-Basis­ho­norar enthalten ist ein Aufschlag von 4,5% des Honorars für die öffent­liche Zugäng­lich­ma­chung (Online-Nutzung) im vom Rundfunk­staats­vertrag bzw. den ZDF-Teleme­di­en­kon­zepten umris­senen Bereich; außerhalb dieses Bereichs gilt die nachfolgend geregelte Vergütung für die kommer­zielle Verwertung/Vertrieb, Ziffer III.

Inklu­diert sind insbe­sondere auch sämtliche Nutzungen des ORF und SRF im Fall der Kopro­duktion, im Fall eines Vertriebs gilt Ziffer III.

Für Anfänger, die die Voraus­setzung einer erfah­renen, profes­sio­nellen Praxis als Dokumen­tar­film­re­gisseur bzw. -autor nicht erfüllen, gilt ein in Kategorie 1 und 2 um jeweils 10% reduziertes Basis­ho­norar, in der Kategorie 3 ein um 20 % reduziertes Basis­ho­norar.

Abgegolten mit dem 1. Korb bis zum Ende der Schutz­frist sind neben der Erstellung des Werkes auch Neben­rechte, wie Archi­vie­rungs­rechte, Verviel­fäl­ti­gungs­rechte, Bearbei­tungs­rechte, Vorfüh­rungs­rechte etc., soweit es sich nicht um eine kommer­zielle Verwertung handelt.

Ausschnitt­nutzung: In der Länge unbegrenzte Ausschnitt­nut­zungen innerhalb der Korblaufzeit sind mit der jewei­ligen Korbver­gütung abgegolten. Ausschnitt­nut­zungen nach Ablauf der Korblaufzeit sind bis max. 5 Minuten auch nach Ablauf des 1. Korbes mit der Korbver­gütung abgegolten. Darüber hinaus­ge­hende Ausschnitt­nut­zungen, d.h. Ausschnitte länger als 5 Minuten werden pro rata vergütet.

2. Korb

Die Korbver­gütung beträgt ab dem 8. Jahr ab Erstsendung für weitere 7 Jahre,

für Autoren- und Regie­leistung jeweils

Kategorie 1: 1.500,– € netto
Kategorie 2: 2.250,– € netto
Kategorie 3: 3.000,– € netto

das heißt, für Autoren- und Regie­leistung zusammen für

Kategorie 1: 3.000,– € netto
Kategorie 2: 4.500,– € netto
Kategorie 3: 6.000,– € netto

In der Korbver­gütung enthalten ist ein Aufschlag von 4,5% des Honorars für die öffent­liche Zugäng­lich­ma­chung (Online-Nutzung) im hoheit­lichen Bereich; außerhalb des hoheit­lichen Bereichs gilt die nachfol­gende Vergü­tungs­regel für die kommer­zielle Verwertung/Vertrieb, Ziffer III.

Inklu­diert sind insbe­sondere auch sämtliche Nutzungen des ORF und SRF im Fall der Kopro­duktion, im Fall eines Vertriebs gilt Ziffer III.

3. Korb

Die Korbver­gütung beträgt ab dem 15. Jahr ab Erstsendung bis zum Ende der Schutz­frist,

für Autoren- und Regie­leistung jeweils für

Kategorie 1: 900,– € netto
Kategorie 2: 1.300,– € netto
Kategorie 3: 1.700,– € netto

das heißt, für Autoren- und Regie­leistung zusammen für

Kategorie 1: 1.800,– € netto
Kategorie 2: 2.600,– € netto
Kategorie 3: 3.400,– € netto

In der Korbver­gütung enthalten ist ein Aufschlag von 4,5% des Honorars für die öffent­liche Zugäng­lich­ma­chung (Online-Nutzung) im hoheit­lichen Bereich; außerhalb des hoheit­lichen Bereichs gilt die nachfol­gende Vergü­tungs­regel für die kommer­zielle Verwertung/Vertrieb, Ziffer III.

Inklu­diert sind insbe­sondere auch sämtliche Nutzungen des ORF und SRF im Fall von Kopro­duktion, im Fall eines Vertriebs gilt Ziffer III.

B. Anpassung der ZDF-Basis- und Korbvergütung

Eine Anpassung der darge­stellten ZDF-Basis- und Korb-Vergü­tungs­sätze (oben unter II. A. Körbe 1–3) kann erstmals ab 2018 erfolgen. Diesbe­züg­liche Gespräche werden Mitte 2017 aufge­nommen. Als Maßstab für eine etwaige Anpassung ist die Branchen­üb­lichkeit heran­zu­ziehen, insbe­sondere beim ZDF der Vergü­tungs­ta­rif­vertrag für Freie Mitar­beiter (VTV) und bei der Produ­zen­ten­al­lianz der Tarif­vertrag für auf Produk­ti­ons­dauer beschäf­tigte Film- und Fernseh­schaf­fende (TV FFS), wobei im Zweifel auf den Durch­schnitt abzustellen ist.

C. Anhebung der bisherigen Vergütungssätze

Die bisher gezahlten Honorare an die für das ZDF bereits tätigen Dokumen­tar­filmer in vergleich­baren Produk­tionen werden im Einzelfall wie folgt erhöht und bilden den 1. Korb:

  1. Für Neuver­träge ab Abschluss dieser gemein­samen Vergü­tungs­re­gelung plus 5 % bezogen auf das bisher gezahlte Honorar.
  2. Für Neuver­träge ab 1.1.2017 weitere 6 % auf den gestei­gerten Satz von 2016.
  3. Für Neuver­träge ab 1.1.2018 weitere 3 % auf den gestei­gerten Satz von 2017.

In dieser Erhöhung der Honorare enthalten sind 4,5% für die öffent­liche Zugäng­lich­ma­chung (Online-Nutzung) im vom Rundfunk­staats­vertag bzw. den Teleme­di­en­kon­zepten umris­senen Bereich; außerhalb davon gilt die nachfol­gende Vergü­tungs­regel für die kommer­zielle Verwertung/Vertrieb, Ziffer III.

Für die weiteren Vergü­tungen (2. und 3. Korb) gelten die oben darge­stellten Vergü­tungs­sätze.

III. Kommerzielle Verwertung

Für den Vertrieb wird eine Erlös­be­tei­ligung gezahlt in Höhe von je 4 % für Regie und für Buch von den bei ZDF-Enter­prises bzw. beim ZDF im Falle von entgelt­lichen Programm­ab­gaben an ARTE einge­henden Brutto-Erlösen abzüglich nachge­wie­sener Synchro­ni­sa­ti­ons­kosten. Zur Errechnung der Erlös­be­tei­ligung werden die Brutto­erlöse zunächst um 35 % pauschal reduziert, um dem im Vergleich zu fiktio­nalen Produk­tionen im Vorfeld höheren Aufwand, insbe­sondere bezüglich der Aufbe­reitung für den inter­na­tio­nalen Markt, Rechnung zu tragen.

Indivi­duelle Erlös­be­tei­li­gungs­an­sprüche entstehen aller­dings nur dann, wenn im Einzelfall die Brutto­ein­nahmen von ZDF Enter­prises oder vom ZDF (soweit der Vertrieb nicht über ZDF Enter­prises erfolgt) aus der Produk­ti­ons­ver­wertung 1.500 € netto pro Vertriebs­vorgang überschreiten. Die Abrechnung und Zahlung erfolgt jeweils zum 30. Juni des folgenden Jahres. Eine indivi­duelle Ausschüttung erfolgt nur dann, wenn eine Bagatell­grenze von 15 € im Jahr überschritten wird.

Ausschnitt­ver­wer­tungen bis 5 Minuten der Produktion sind erlös­be­tei­li­gungsfrei.

IV. Laufzeit

Die Verein­barung ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann erstmals zum 31.12. 2018 mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

V. Sonstiges

Sollten Regelungen dieser Verein­barung unwirksam sein oder diese unwirksam werden oder etwaige Lücken aufweisen, bleibt die Gültigkeit der Regelung im Übrigen unberührt. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass derartige Regelungen durch solche Regelungen ergänzt werden, die dem gewollten wirtschaft­lichen Ergebnis am nächsten kommen. Sämtliche Änderungen dieser Gemein­samen Vergü­tungs­regel bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Bedingung der Schriftform.

Erfül­lungsort und ausschließ­licher Gerichts­stand ist – soweit rechtlich zulässig – jeweils der Sitz der beklagten Partei. Es gilt deutsches Recht.

 


Berlin, den 1.3.2016
Bundes­verband Regie e.V.
Vorstand
Peter Carpentier
Stephan Wagne
r

Mainz, den 11.3.2016
Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)
Anstalt des öffent­lichen Rechts
Dr. Thomas Bellut, Intendant

Berlin, den 17.3.2016
Allianz Deutscher Produ­zenten – Film und Fernsehen e.V.
Alexander Thies