Gemeinsame Vergütungsregeln zwischen dem Bundesverband Regie e. V. (BVR), dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und der Allianz Deutscher Produzenten – Film und Fernsehen e. V. (Produzentenallianz)
Präambel
Die Parteien haben am 27.11./8.12./12.12.2014 eine gemeinsame Vergütungsregelung („Gemeinsame Vergütungsregel“) abgeschlossen für den Bereich der fiktionalen Auftragsproduktionen gemäß § 36 UrhG. Die Gemeinsame Vergütungsregel findet Anwendung für vollfinanzierte fiktionale Auftragsproduktionen des ZDF und gilt für Regisseure eines fiktionalen Fernsehfilms von 90 Minuten. Zu fiktionalen Auftragsproduktionen mit geringerer Länge als 90 Minuten haben die Parteien eine Ergänzungsvereinbarung (Reihen und Serien) geschlossen.
Die Parteien haben vereinbart, sich zu Dokumentationen gesondert zu verständigen. Hierfür treffen die Parteien die hier nachfolgende Vergütungsvereinbarung.
Der BVR versichert, im Dokumentarfilmbereich auch für die Autoren eine repräsentative, unabhängige und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigte Vereinigung im Sinne von § 36 Abs. 2 UrhG zu sein.
Die Grundannahme der gleichwertigen Bewertung von Regie- und Autorenleistung in dieser Vereinbarung erfolgt unpräjudiziell und ausgehend davon, dass beide Leistungen in der Regel in Personalunion erbracht werden. Die Bewertung ist mit keinerlei Festlegung für zukünftige Vereinbarungen verbunden.
Die nachfolgenden Vergütungsregelungen tragen den Besonderheiten des Programmprofils und der dem ZDF zur Verfügung stehenden Programmplattformen und -plätze einschließlich seiner sog. Digitalkanäle (wie derzeit ZDFneo, ZDFinfo, ZDFkultur), Online-Präsenz und Vertriebswege Rechnung. Abweichend von der Systematik des § 36 UrhG vereinbaren die Parteien nicht allein eine Mindestvergütung, sondern eine ZDF-spezifische Basisvergütung. Diese ZDF-Basisvergütung kann, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, nicht unterschritten werden.
I. Geltungsbereich
Sachlich
Die Vergütungsregelungen für Dokumentationen und Reportagen finden Anwendung für vollfinanzierte Auftragsproduktionen des ZDF, die für das Hauptprogramm „ZDF“ hergestellt werden, auch wenn sie umfassend in den eigenen und mitveranstalteten ZDF-Angeboten einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung im vom Rundfunkstaatsvertrag geregelten Bereich genutzt werden können. Dabei ist vorausgesetzt, dass die jeweilige Produktion in ihrer Gesamtheit ein neues eigenständiges Werk darstellt mit entsprechender Autoren- und Regieleistung inkl. umfangreicher Dreharbeiten.
Die Dokumentationen werden in die nachfolgenden Kategorien eingeteilt:
Kategorie 1
Geringes bis mittleres Budget bis max. 150.000 €; Produktionslänge von 30 Minuten.
In diese Kategorie fallen beispielsweise derzeit: 37 Grad, ZDF Zoom, planet e.
Kategorie 2
Mittleres Budget bis max. 250.000 €; Produktionslänge von 45 Minuten mit konkretem Themenfokus und/oder spezielleren Themenaspekten mit mittlerem Aufwand und häufigem Einsatz unterschiedlichster Gestaltungselemente.
In diese Kategorie fallen beispielsweise derzeit: Erlebnis-Dokus, Zeitgeschichte und -geschehen, z.B. ZDFzeit.
Kategorie 3
Hohes Budget über 250.000 €; Produktionslänge von 45 Minuten mit oftmals zeithistorischen Anknüpfungspunkten, weiten Themenstellungen sowie verstärktem Einsatz von unterschiedlichen, kreativen Gestaltungselementen, in der Regel prominenter Sendeplatz in der Prime Time.
In diese Kategorie fallen beispielsweise derzeit: Terra X, Feiertags- und Sonderdokumentationen.
Persönlich
Die Vergütungsregelungen finden Anwendung für Regisseure und Autoren mit Lebensmittelpunkt in der Europäischen Union.
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen für Regisseure und Autoren mit einer ausführlichen Filmographie, die eine professionelle Praxis als Dokumentarfilmregisseur bzw. -autor nachweisen können (in der Regel 90 Minuten Dokumentation als Regisseur bzw. Autor vergleichbarer Art und Güte).
II. Vergütungen (exklusive Vertrieb)
A. ZDF-Korbvergütungen
Für die Erstellung des Werkes, Einräumung und Abgeltung der Nutzungsrechte und zur Abgeltung aller sonstigen Leistungen gemäß Regie- bzw. Autorenvertrag inkl. der Allgemeinen Bedingungen werden die nachfolgenden sog. Korbvergütungen gezahlt.
Die jeweilige Vergütung richtet sich nach der einschlägigen oben genannten Kategorie der Dokumentation.
1. Korb
Das ZDF-Basishonorar beträgt für einen Nutzungszeitraum von 7 Jahren, beginnend mit Erstausstrahlung der Produktion,
für Autoren- und Regieleistung jeweils für
Kategorie 1: | 5.500,– € netto |
Kategorie 2: | 8.000,– € netto |
Kategorie 3: | 10.500,– € netto |
das heißt, für Autoren- und Regieleistung zusammen für
Kategorie 1: | 11.000,– € netto |
Kategorie 2: | 16.000,– € netto |
Kategorie 3: | 21.000,– € netto |
In dem ZDF-Basishonorar enthalten ist ein Aufschlag von 4,5% des Honorars für die öffentliche Zugänglichmachung (Online-Nutzung) im vom Rundfunkstaatsvertrag bzw. den ZDF-Telemedienkonzepten umrissenen Bereich; außerhalb dieses Bereichs gilt die nachfolgend geregelte Vergütung für die kommerzielle Verwertung/Vertrieb, Ziffer III.
Inkludiert sind insbesondere auch sämtliche Nutzungen des ORF und SRF im Fall der Koproduktion, im Fall eines Vertriebs gilt Ziffer III.
Für Anfänger, die die Voraussetzung einer erfahrenen, professionellen Praxis als Dokumentarfilmregisseur bzw. -autor nicht erfüllen, gilt ein in Kategorie 1 und 2 um jeweils 10% reduziertes Basishonorar, in der Kategorie 3 ein um 20 % reduziertes Basishonorar.
Abgegolten mit dem 1. Korb bis zum Ende der Schutzfrist sind neben der Erstellung des Werkes auch Nebenrechte, wie Archivierungsrechte, Vervielfältigungsrechte, Bearbeitungsrechte, Vorführungsrechte etc., soweit es sich nicht um eine kommerzielle Verwertung handelt.
Ausschnittnutzung: In der Länge unbegrenzte Ausschnittnutzungen innerhalb der Korblaufzeit sind mit der jeweiligen Korbvergütung abgegolten. Ausschnittnutzungen nach Ablauf der Korblaufzeit sind bis max. 5 Minuten auch nach Ablauf des 1. Korbes mit der Korbvergütung abgegolten. Darüber hinausgehende Ausschnittnutzungen, d.h. Ausschnitte länger als 5 Minuten werden pro rata vergütet.
2. Korb
Die Korbvergütung beträgt ab dem 8. Jahr ab Erstsendung für weitere 7 Jahre,
für Autoren- und Regieleistung jeweils
Kategorie 1: | 1.500,– € netto |
Kategorie 2: | 2.250,– € netto |
Kategorie 3: | 3.000,– € netto |
das heißt, für Autoren- und Regieleistung zusammen für
Kategorie 1: | 3.000,– € netto |
Kategorie 2: | 4.500,– € netto |
Kategorie 3: | 6.000,– € netto |
In der Korbvergütung enthalten ist ein Aufschlag von 4,5% des Honorars für die öffentliche Zugänglichmachung (Online-Nutzung) im hoheitlichen Bereich; außerhalb des hoheitlichen Bereichs gilt die nachfolgende Vergütungsregel für die kommerzielle Verwertung/Vertrieb, Ziffer III.
Inkludiert sind insbesondere auch sämtliche Nutzungen des ORF und SRF im Fall der Koproduktion, im Fall eines Vertriebs gilt Ziffer III.
3. Korb
Die Korbvergütung beträgt ab dem 15. Jahr ab Erstsendung bis zum Ende der Schutzfrist,
für Autoren- und Regieleistung jeweils für
Kategorie 1: | 900,– € netto |
Kategorie 2: | 1.300,– € netto |
Kategorie 3: | 1.700,– € netto |
das heißt, für Autoren- und Regieleistung zusammen für
Kategorie 1: | 1.800,– € netto |
Kategorie 2: | 2.600,– € netto |
Kategorie 3: | 3.400,– € netto |
In der Korbvergütung enthalten ist ein Aufschlag von 4,5% des Honorars für die öffentliche Zugänglichmachung (Online-Nutzung) im hoheitlichen Bereich; außerhalb des hoheitlichen Bereichs gilt die nachfolgende Vergütungsregel für die kommerzielle Verwertung/Vertrieb, Ziffer III.
Inkludiert sind insbesondere auch sämtliche Nutzungen des ORF und SRF im Fall von Koproduktion, im Fall eines Vertriebs gilt Ziffer III.
B. Anpassung der ZDF-Basis- und Korbvergütung
Eine Anpassung der dargestellten ZDF-Basis- und Korb-Vergütungssätze (oben unter II. A. Körbe 1–3) kann erstmals ab 2018 erfolgen. Diesbezügliche Gespräche werden Mitte 2017 aufgenommen. Als Maßstab für eine etwaige Anpassung ist die Branchenüblichkeit heranzuziehen, insbesondere beim ZDF der Vergütungstarifvertrag für Freie Mitarbeiter (VTV) und bei der Produzentenallianz der Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende (TV FFS), wobei im Zweifel auf den Durchschnitt abzustellen ist.
C. Anhebung der bisherigen Vergütungssätze
Die bisher gezahlten Honorare an die für das ZDF bereits tätigen Dokumentarfilmer in vergleichbaren Produktionen werden im Einzelfall wie folgt erhöht und bilden den 1. Korb:
- Für Neuverträge ab Abschluss dieser gemeinsamen Vergütungsregelung plus 5 % bezogen auf das bisher gezahlte Honorar.
- Für Neuverträge ab 1.1.2017 weitere 6 % auf den gesteigerten Satz von 2016.
- Für Neuverträge ab 1.1.2018 weitere 3 % auf den gesteigerten Satz von 2017.
In dieser Erhöhung der Honorare enthalten sind 4,5% für die öffentliche Zugänglichmachung (Online-Nutzung) im vom Rundfunkstaatsvertag bzw. den Telemedienkonzepten umrissenen Bereich; außerhalb davon gilt die nachfolgende Vergütungsregel für die kommerzielle Verwertung/Vertrieb, Ziffer III.
Für die weiteren Vergütungen (2. und 3. Korb) gelten die oben dargestellten Vergütungssätze.
III. Kommerzielle Verwertung
Für den Vertrieb wird eine Erlösbeteiligung gezahlt in Höhe von je 4 % für Regie und für Buch von den bei ZDF-Enterprises bzw. beim ZDF im Falle von entgeltlichen Programmabgaben an ARTE eingehenden Brutto-Erlösen abzüglich nachgewiesener Synchronisationskosten. Zur Errechnung der Erlösbeteiligung werden die Bruttoerlöse zunächst um 35 % pauschal reduziert, um dem im Vergleich zu fiktionalen Produktionen im Vorfeld höheren Aufwand, insbesondere bezüglich der Aufbereitung für den internationalen Markt, Rechnung zu tragen.
Individuelle Erlösbeteiligungsansprüche entstehen allerdings nur dann, wenn im Einzelfall die Bruttoeinnahmen von ZDF Enterprises oder vom ZDF (soweit der Vertrieb nicht über ZDF Enterprises erfolgt) aus der Produktionsverwertung 1.500 € netto pro Vertriebsvorgang überschreiten. Die Abrechnung und Zahlung erfolgt jeweils zum 30. Juni des folgenden Jahres. Eine individuelle Ausschüttung erfolgt nur dann, wenn eine Bagatellgrenze von 15 € im Jahr überschritten wird.
Ausschnittverwertungen bis 5 Minuten der Produktion sind erlösbeteiligungsfrei.
IV. Laufzeit
Die Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann erstmals zum 31.12. 2018 mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
V. Sonstiges
Sollten Regelungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder diese unwirksam werden oder etwaige Lücken aufweisen, bleibt die Gültigkeit der Regelung im Übrigen unberührt. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass derartige Regelungen durch solche Regelungen ergänzt werden, die dem gewollten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommen. Sämtliche Änderungen dieser Gemeinsamen Vergütungsregel bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Bedingung der Schriftform.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist – soweit rechtlich zulässig – jeweils der Sitz der beklagten Partei. Es gilt deutsches Recht.
Berlin, den 1.3.2016
Bundesverband Regie e.V.
Vorstand
Peter Carpentier
Stephan Wagner
Mainz, den 11.3.2016
Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)
Anstalt des öffentlichen Rechts
Dr. Thomas Bellut, Intendant
Berlin, den 17.3.2016
Allianz Deutscher Produzenten – Film und Fernsehen e.V.
Alexander Thies