Skip to main content
Position

Stellungnahme der Kinosektion und der Sektionen Animation und Dokumentation der Produzentenallianz zum Regierungsentwurf für eine Novelle des FFG 2017

Zur Presse­mit­teilung vom 23. Juni 2016: Novel­lierung des Filmför­de­rungs­ge­setzes vor dem Kultur­aus­schuss: Regie­rungs­entwurf sieht notwendige Stärkung der Produk­ti­ons­wirt­schaft nicht vor

Wir danken für die Gelegenheit, schon im Vorfeld der weiteren parla­men­ta­ri­schen Beratungen zum Regie­rungs­entwurf für eine Novelle des FFG 2017 Stellung nehmen zu können. Die Produ­zen­ten­al­lianz ist die bedeu­tendste Vertretung von Kinofilm­pro­du­zenten in Deutschland. Ihre Mitglieder produ­zieren seit Jahren sowohl der Anzahl nach wie insb. auch nach den Zuschau­er­zahlen die größte Zahl von Kinofilmen in Deutschland. Dabei finden sich Kinofilm­pro­du­zenten sowohl in der Kino-, in der Anima­tions-, in der Dokumen­tarfilm- und in der TV-Sektion der Produ­zen­ten­al­lianz.

1. Positive Regelungen des Regierungsentwurfs

Wir dürfen zunächst auf eine Reihe von unserer Ansicht nach positiv zu beurtei­lenden Regelungen des Regie­rungs­ent­wurfs hinweisen:

1.1

Wir stimmen der Beibe­haltung der Abgabe­sätze der Kinos (§ 151 FFG-E) zu. Dabei ist zur Klarstellung darauf hinzu­weisen, dass diese Abgabe wirtschaftlich nicht allein von den Kinos, sondern zur Hälfte auch von den Verleihern und Produ­zenten getragen wird, da die Kinos die Einzah­lungen, die sie in die FFA vornehmen, bei ihren Abrech­nungen gegenüber den Verleihern in Abzug bringen können. Da der Verlei­h­anteil an den Kinoer­lösen knapp 50 % beträgt, tragen somit die Verleiher und mit ihnen die Produ­zenten, denen gegenüber ja wiederum die Verleiher abrechnen, materiell die Hälfte der Einzah­lungen der Kinos.

1.2

Der Anhebung der Abgabe der Video-Vertriebs­un­ter­nehmen mit einem Umsatz von EUR 20 Mio. (§ 152 FFG-E) ist zuzustimmen. Für den Fall, dass Video-Vertriebs­un­ter­nehmen künftig auch selbst als VoD-Anbieter auftreten, sollten aller­dings die Umsätze, die sie als Video-Vertriebs­un­ter­nehmen und als VoD-Anbieter erzielt werden, zusam­men­ge­rechnet werden, da sonst bei einem Gesamt­umsatz von z. B. EUR 30 Mio., der sich auf beide Bereiche aufteilt, nur jeweils der geringere Abgabesatz anfallen würde.

1.3

Die Anpassung der Abgabenhöhe der VoD-Anbieter an die vorge­sehene Belastung der Video-Vertriebs­un­ter­nehmen erscheint folge­richtig, § 152 FFG-E. Vor allem ist sicher zu stellen, dass auch auslän­dische VoD-Anbieter für ihre in Deutschland generierten Umsätze eine Abgabe zu leisten haben. Die Regelung des § 153 Abs. 2 FFG-E könnte dies jetzt im Zusam­men­wirken mit den Vorschlägen zur Anpassung der AVMS-Richt­linie endlich ermög­lichen. Vorste­hende Ziff. 1.2 letzter Satz gilt entspre­chend.

1.4

Die Absenkung der gesetz­lichen Abgabe­pflicht der öffentlich-recht­lichen Sender auf 3 % (gegenüber 4 % im Referen­ten­entwurf) ihrer Kinofilm-relevanten Kosten, § 154 FFG-E, erscheint (nur) dann vertretbar, wenn die Zusagen beider Sender, zusätzlich freiwillige Leistungen an die FFA zu erbringen, wirklich belastbar sind.

1.5

Die Verschärfung der Regelungen zur Ersetzung von Einzah­lungen der Fernseh­ver­an­stalter durch die Erbringung von Media-Leistungen, § 157 FFG-E, erscheint markt­ge­recht.

1.6

Der Aufteilung der Einnahmen auf die verschie­denen Förder­arten, § 159 FFG-E, die für die Produk­ti­ons­för­derung einen Anteil von 60 % vorsieht, wird ebenso wie der Anhebung der Drehbuch­för­derung auf 4 % der verfüg­baren Mittel zugestimmt. Die Drehbuch­fort­ent­wick­lungs­för­derung, § 107 FFG-E, erscheint sinnvoll.

1.7

Innerhalb der Produk­ti­ons­för­derung trägt die Produ­zen­ten­al­lianz auch die jeweils ca. hälftige Dotierung der verfug­baren Mittel zwischen Projektfilm- und Referenz­film­för­derung mit, § 159 Abs. 2 FFG-E.

1.8

Der „Zuschlag“ von 25% auf die Referenz­punkte, wenn der Eintritts­karten-Netto­umsatz im Kino im Inland die anerkannten Herstel­lungs­kosten übersteigt, § 74 Abs. 2 FFG-E, wird begrüßt.

1.9

Dies gilt auch für die Möglichkeit des Einsatzes der Referenz­mittel innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, § 84 Abs. 1 FFG-E.

1.10

Zugestimmt wird auch der Neure­gelung des § 71 Abs. 2 FFG-E, nach der bei der Tilgung von als Darlehen gewährten Projekt­film­för­de­rungen erlös­ab­hängige urheber­recht­liche Vergütung vorab in Abzug gebracht werden können. Hierauf hinzu­wirken, haben sich die Produ­zen­ten­al­lianz und der BFFS (Verband der Film- und Fernseh­schau­spieler), Ver.di sowie die von Ver.di vertre­tenen weiteren Verbände im Ergän­zungs­ta­rif­vertrag Erlös­be­tei­ligung Kinofilm verständigt. Es sei jedoch hier angemerkt, dass sich diese Regelung nicht zum Vorteil der Produ­zenten, sondern ausschließlich zugunsten der Kreativen auswirken wird. Denn die Produ­zenten führen die entspre­chenden Betei­li­gungs­ver­gü­tungen weiterhin auch aus den ihnen verblei­benden Anteilen ab.
Trotz dieser Verbes­se­rungen, die die geplante Novelle gegenüber dem FFG 2014 mit sich bringen wird, gibt es aus unserer Sicht eine Reihe von Punkten, die noch nicht befrie­digend gelöst sind. Im Einzelnen:

2. Weitgehend unterbleibende Stärkung der Eigenkapitalbasis der Produzenten

Das wichtigste Anliegen der Produ­zenten im Hinblick auf das neue FFG war und ist eine Verbes­serung ihrer Möglich­keiten, ihre Eigen­ka­pi­tal­basis, die allein Gewähr für eine sorgfältige Entwicklung ihrer Projekte und die Verwirk­li­chung von kreativ und kulturell wertvollen Filmen ist, zu stärken und damit auch die Rückführung der auf Darle­hens­basis in die Filme inves­tierten Förder­mittel zu verbessern.

2.1

Wir haben deshalb gefordert, die Notwen­digkeit, einen Eigen­anteil in die Finan­zierung eines Filmes inves­tieren zu müssen, insgesamt entfallen zu lassen. Das Erfor­dernis, einen Film grund­sätzlich mit höchstens 50 % bzw. 60 % an Förder­mitteln fördern zu können (s. § 67 Abs. 2 FFG-E) erscheint als ausrei­chend, um die wirtschaft­liche Eigen­ver­ant­wort­lichkeit des Produ­zenten zu sichern und wäre europa­rechts­konform.

Sollte es aber bei der Notwen­digkeit des Nachweises eines Eigen­an­teils bleiben, so muss die der Eigen­anteil des Produ­zenten auch durch abgeschlossene Verträge darge­stellt werden können. Es erscheint wider­sinnig, dass es den Produ­zenten nicht gestattet ist, den gefor­derten Anteil auch durch nachge­wiesene Lizenzen zu erbringen, obwohl doch gerade durch entspre­chende Vertrags­ab­schlüsse belegt wird, dass das Projekt ein entspre­chendes Verwer­tungs­po­tential hat. Die derzeitige Handhabung führt dazu, dass Produ­zenten ihre Eigen­leis­tungen mit der Folge zurück­stellen, dass sie keinerlei Vergü­tungen aus einer Produktion erzielen können und dadurch ihr Eigen­ka­pital ständig weiter auszehren.

§ 63 Abs. 2, S. 2 FFG-E sieht nun vor, dass in einer Richt­linie des Verwal­tungsrats bestimmt werden kann, dass der Eigen­anteil auch durch Gegen­leis­tungen für Lizenz­vor­aber­tei­lungen erbracht werden kann. Diese Regelung, die der früher (bis 2007) geübten Praxis entspricht, sollte aller­dings im Gesetz selbst getroffen und nicht (unsicheren) Mehrheits­ent­schei­dungen des Verwal­tungsrats überlassen werden.

In jedem Fall zu streichen ist der letzte Halbsatz des § 63 Abs. 2 Satz 2 FFG-E, nach dem die Gegen­leistung für die Lizenz­vor­aber­teilung während der Herstellung des Films erbracht werden muss. Das wider­spricht jeglicher Lizen­sie­rungs­praxis. Lizenz­vor­ab­ver­käufe sehen in der Regel vor, dass die Gegen­leistung insgesamt oder zumindest zu einem großen Teil erst bei Lieferung des Materials und damit nach der Herstellung des Films erfolgt. Bliebe es bei der derzei­tigen Formu­lierung, liefe die Regelung somit auch bei einer entspre­chenden Beschluss­fassung des Verwal­tungsrats praktisch leer. Die Regelung ist aber auch inhaltlich nicht nachvoll­ziehbar. Durch entspre­chende Vorab­ver­käufe belegt der Produzent, dass das Projekt hinrei­chende Vermark­tungs­chancen hat und Dritte bereit sind, dafür vorab Zahlungs­zu­sagen zu geben. Die Fälligkeit der Zahlungen spielt dafür keine Rolle. Bliebe es bei der Regelung, wären Produ­zenten oftmals gezwungen, niedrigere Voraus­zah­lungen mit einer Fälligkeit schon während der Herstel­lungszeit zu akzep­tieren, anstatt höhere Zahlungen, die erst bei Lieferung fällig werden, verein­baren zu können. Das würde die Eigen­ka­pi­tal­po­sition der Produ­zenten und die Rückfüh­rungs­quoten der Förderung schwächen, anstatt sie zu stärken.

2.2

Die derzei­tigen Grund­sätze sparsamer Wirtschafts­führung, wie sie in der Referenz- und der Projekt­film­richt­linie für Verleih-, Video- und Vertriebs­ver­träge nieder­gelegt sind, führen dazu, dass alle anderen Nutzer audio­vi­su­eller Programme (insbe­sondere Kinos und Verleiher) vorab und in privi­le­gierter Position ihre Invest­ments zurück­führen können. Und das, obwohl sie in der Regel später (Verleiher) bzw. sehr viel später (Kinos) in den Film inves­tieren (Verleih) bzw. sich für den Film engagieren (Kinos) als die Produ­zenten. Anders als die Produ­zenten sind Verleiher und Kinos deshalb auch in der Lage, ihre Inves­ti­tionen bzw. ihr Engagement entspre­chend des Erfolges des Filmes zu reduzieren bzw. auszu­weiten. Über diese Flexi­bi­lität verfugen die Produ­zenten nicht.

Um hier eine im Ansatz vergleichbare Risiko-Chancen Situation bezüglich des Returns of Investment herzu­stellen, haben wir gefordert, dass die Produ­zenten deshalb künftig an allen Verwer­tungs­vor­gängen (Verleiher, Video-Vertriebs­un­ter­nehmen, VoD-Unter­nehmen, Weltver­triebe) mit einem nicht verre­chen­baren Korridor von 10 % aller erzielten Erlöse beteiligt werden sollten. Durch einen solchen verbind­lichen Korridor würde auch die Rückde­ckung von Projekt­film­mitteln und Förder­dar­lehen deutlich verbessert.
Die Produ­zenten haben in den letzten Jahren wiederholt versucht, die Terms of Trade der Verleih- und Video­ver­träge im Sinne einer gleich­mä­ßi­geren Verteilung von Chancen und Risiken zu verändern. Derzeit regeln die Projekt- und Referenz­film­richt­linie der FFA lediglich gewisse Mindest­stan­dards der sparsamen Wirtschafts­führung und der höchst­zu­läs­sigen Provi­si­ons­sätze, die Verleiher und sonstige Verwerter geltend machen dürfen. Die Idee, dass das FFG hier Eckpunkte vorgeben muss, ist dem Gesetz somit nicht fremd. Ohne Unter­stützung durch eine Regelung im neuen FFG wird es den Produ­zenten aber nicht gelingen, die Rückflüsse des von ihnen einge­setzten Eigen­ka­pitals und der in ihre Produk­tionen inves­tierten Förder­mittel zu verbessern, da sich ohne eine Korri­dor­lösung nichts daran ändern wird, dass zunächst alle Verwerter ihre Inves­ti­tionen vollständig zurück­decken und sich noch zusätzlich ihre Provi­sionen von bis zu 35 % der von ihnen erzielten Einnahmen verdienen.

Wir haben zur Kenntnis genommen, dass der Regie­rungs­entwurf sich nicht dazu verstehen konnte, den Vorschlag eines nicht verre­chen­baren Korridors in den Geset­zes­entwurf aufzu­nehmen. Wenn dies im FFG 2017 damit nicht zu erreichen sein dürfte, wäre als Mindest­re­gelung (z. B. in § 67 Abs. 10 (neu) FFG-E) vorzu­sehen, dass vom Filmher­steller nachge­wiesen werden muss, dass die abgeschlos­senen Auswer­tungs­ver­träge die Vorgaben einhalten, die in der vom Verwal­tungsrat zu verab­schie­denden (Projektfilm-)Richtlinie enthalten sind. Und es sollte ausdrücklich festge­halten werden, dass diese Richt­linie die Art und Höhe der abzieh­baren Kosten, die Höhe der geltend zu machenden Provi­sionen und die Höhe der nicht verre­chen­baren Korridore festlegen kann.

2.3

Gleich wichtig wie die Gewährung eines Korridors auf allen Verwer­tungs­stufen ist eine Verbes­serung der Terms of Trade, die sich für Co-Produk­tionen mit den Sendern ergeben. Nach der nur bis Ende 2016 mit ARD und ZDF verein­barten Übergangs­re­gelung zu den Eckpunkten bei Film­/­Fernseh-Gemein­schafts­pro­duk­tionen sperren diese im Regelfall jede Vorab­ver­wertung im Pay-TV (s. § 6 der Eckpunkte) und stets eine Verwertung über S-VoD für 36 Monate ab Free-TV-Verfüg­barkeit (s. § 9 Abs. 5 der Eckpunkte). Damit können aber wesent­liche Verwer­tungen und damit auch wesent­liche Refinan­zie­rungs­quellen nicht genutzt werden. Das mag vertretbar sein, wenn sich die Sender mit besonders hohen Anteilen (von mehr als 50 %) an der Finan­zierung des Filmes betei­ligen. Das erscheint jedoch völlig unange­messen, wenn sich die Sender lediglich mit 20 % oder 30 % oder gar mit noch weniger an der Finan­zierung des Filmpro­jektes betei­ligen. Die Produ­zen­ten­al­lianz hat sich in den Verhand­lungen mit ARD und ZDF vehement dafür einge­setzt, den Produ­zenten jeden­falls bei Co-Produk­tionen mit weniger als 50 % Finan­zie­rungs­be­tei­ligung der Sender sämtliche Verwer­tungs­rechte zu belassen, um ihnen die Möglichkeit für eine bestmög­liche Verwertung der Filme zu gewähren. Das war in den Verhand­lungen mit ARD und ZDF jedoch nicht durch­zu­setzen. Der entspre­chende Dissens ist in der Präambel der Eckpunkte ausdrücklich festge­halten. Aus der Sicht der Produ­zenten kann es aber weder im Sinne der Sicherung einer besseren Eigen­ka­pi­tal­basis der Produ­zenten, noch im Sinne verbes­serter Rückfüh­rungen einge­setzter Förder­mittel sein, wenn hier wichtige Erlös­po­ten­tiale ohne jede Abhän­gigkeit von der Höhe des finan­zi­ellen Engage­ments von ARD und ZDF von vorne­herein gesperrt werden.

Das FFG 2017 muss deshalb ein klares Signal setzen, dass die Verein­ba­rungen mit den Sendern über die Terms of Trade von Kino-Co-Produk­tionen grund­sätzlich eine umfas­sende Verwertung der Filme in allen verfüg­baren Medien nicht einschränken dürfen und begründete Ausnahmen hiervon allen­falls zulässig sind, wenn sich die Sender mit besonders hohen Anteilen an der Finan­zierung einer Produktion betei­ligen. Die Details einer solchen Regelung können weiterhin zunächst den Verhand­lungen zwischen den Sendern und den Produ­zen­ten­ver­bänden überlassen werden. Gelingt eine solche Einigung nicht, muss aber der Verwal­tungsrat der FFA die Möglichkeit haben, entspre­chende Eckpunkte einer angemes­senen Regelung der Terms of Trade zwischen Produ­zenten und Sendern festzu­legen.

Hierzu wäre § 67 Abs. 1 Ziff. 8 FFG-E dahin­gehend zu ergänzen, dass die zwischen Herstellern und Fernseh­ver­an­staltern zu verein­ba­renden Bedin­gungen über die Zusam­men­arbeit bei Kopro­duk­tionen grund­sätzlich eine Verwertung der Produk­tionen in allen Verwer­tungs­arten zulassen müssen und Ausnahmen hiervon nur bei besonders hohen finan­zi­ellen Betei­li­gungen der Fernseh­ver­an­stalter möglich sind. Gelingt eine solche Einigung auf Verbands­ebene nicht, so ist vorzu­sehen, dass die Grund­sätze einer angemes­senen Aufteilung der Verwer­tungs­rechte vom Verwal­tungsrat in einer Richt­linie festgelegt werden können müssen.

3.  Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel

3.1

Referenz­punkte sollten künftig generell ab 100.000 Besuchern (und nicht erst ab 150.000 Besuchern, § 73 Abs. 1 FFG-E) gewährt werden. Im Gegenzug könnte die Möglichkeit der weiteren Reduzierung der Schwelle durch das FBW Prädikat „besonders wertvoll“ entfallen. In jedem Fall ist jedoch der Gegen­äu­ßerung der Bundes­re­gierung zuzustimmen, dass für das Prädikat „wertvoll“ keine zusätz­lichen Erleich­te­rungen bei der Erlangung Referenz­för­derung gewährt werden sollten.

3.2

Die in der Produ­zen­ten­al­lianz vertre­tenen Dokumen­tar­film­pro­du­zenten bitten m Überein­stimmung mit der Stellung­nahme des Bundesrats, § 74 Abs. 1 S. 2 FFG-E für den Bereich des Dokumen­tar­films so zu ergänzen, dass auch die Besucher von nicht­ge­werb­lichen Abspiel­stätten bei der Berechnung der Zuschau­er­zahlen und der zu erzie­lenden Referenz­punkte berück­sichtigt werden können.

3.3

Wenn der Zuschau­er­erfolg im Ausland für die Referenz­punkte doch wieder Berück­sich­tigung finden sollte (so § 76 FFG-E des Referen­ten­ent­wurfs), dann müsste hierfür mindestens ein Zeitraum von zwei Jahren einge­räumt werden, da im ersten Jahr nach Kinostart in Deutschland in der Regel mit einer Auslands­ver­wertung gerade erst begonnen wird. Kinoer­folge im Land des Kopro­du­zenten wären dabei wohl nicht mitzu­zählen, da diese wenig über die inter­na­tionale Verwert­barkeit einer Produktion aussagen. Zu überlegen wäre, ob der Zuschau­er­erfolg im Ausland nicht auch in Abhän­gigkeit von der Budgethöhe ermittelt werden sollte. Denn ein Auslands­erfolg von EUR 4 Mio. Netto-Kinoer­lösen ist bei einem Film mit einem Budget von EUR 2 Mio. natürlich ganz anders zu bewerten als bei einem Film mit einem Budget von EUR 10 Mio. Zu überlegen wäre aber, ob nicht doch ein anderes Kriterium als der Kinokar­ten­umsatz als Referenz­größe gefunden werden müsste, da die maßgeb­lichen Zahlen zum Teil schwierig zu ermitteln sind und die Ergeb­nisse u. a. durch Wechsel­kurs­schwan­kungen beein­flusst werden. Sollte diese Regelung Gesetz werden, stellte sich zudem die Frage, nicht auch die Weltver­triebe wieder einer Abgabe­pflicht zu unter­werfen wären.

3.4

Die Beschrän­kungen, die sich aus § 85 Abs. 2 FFG-E für die Verwendung von Referenz­mitteln zur Kapital­auf­sto­ckung ergeben, erscheinen als zu restriktiv. Es erscheint demge­genüber doch förde­rungs­würdig, wenn durch eine entspre­chende Umwandlung die Kapital­aus­stattung eines (erfolg­reichen) Produk­ti­ons­un­ter­nehmens gestärkt werden kann. Deshalb wird vorge­schlagen, alle drei (3) (und nicht nur alle fünf) Jahre eine Umwandlung von bis zu EUR 500.000,- zuzulassen. Diese Dreijah­res­frist würde der von § 84 FFG-E vorge­se­henen Verwen­dungs­frist für Referenz­mittel von ebenfalls drei Jahren entsprechen.

3.5

Die Änderung des § 165 FFG-E, nach der zurück­ge­zahlte Projekt­film­för­derung künftig nicht mehr dem Produ­zenten, der den Erfolg des Filmes ermög­licht hat, als Erfolgs­dar­lehen zur Verfügung stehen sollen, sondern dem allge­meinen Projekt­film­för­dertopf zuzuführen sind, wird abgelehnt.

Die Erfolgs­dar­lehen wurden einge­führt, um den Produ­zenten einen beson­deren Anreiz zu gewähren, erfolg­reiche Filme zu produ­zieren und möglichst rasch mit der Rückzahlung der Förderung zu beginnen. Damit verfolgt die Regelung ein ähnliches Ziel wie die von der Exper­ten­kom­mission vorge­schlagene deutlich stärkere Gewichtung der Referenz­film­för­derung. Wenn dieser Vorschlag der Exper­ten­kom­mission nun nicht umgesetzt wird und somit hier kein beson­derer Anreiz für den Zuschau­er­erfolg mehr gesetzt werden kann, macht es aber doch keinen Sinn, zusätzlich auch noch die Erfolgs­dar­lehen entfallen zu lassen. Nach der Bereit­stellung von zusätzlich EUR 15 Mio. im Haushalt 2016, die auch in den Folge­jahren verstetigt werden sollen, erscheint eine solche „Umwidmung“ der Erfolgs­dar­lehen auch nicht mehr erfor­derlich, da auch für künst­le­risch bedeutsame Projekte, sollten diese tatsächlich eine geringere Rückzah­lungs­wahr­schein­lichkeit aufweisen, ausrei­chend Förder­mittel vorhanden sein werden.

3.6

Entschieden abgelehnt wird die Neure­gelung des § 41 Abs. 3 FFG-E, nach dem die Bundes­re­gierung ermächtigt wird, durch Rechts­ver­ordnung zu bestimmen, dass die Gewährung von Produk­ti­ons­för­derung davon abhängig ist, dass bis zu 160 Prozent des gewährten Förder­be­trages im Inland ausge­geben werden. Zwar bewegt sich diese Regelung noch im Rahmen der EU-Kinomit­teilung. Derart fiska­lische Erwägungen haben aber im FFG, dessen Förderung anders als der DFFF durch Abgaben der Branche und nicht durch Steuer­gelder finan­ziert wird, nichts zu suchen. Außerdem schränken sie die Fungi­bi­lität der FFA Förder­gelder, die diese bis heute im Unter­schied zu DFFF, GMPF oder die deutschen Länder­för­de­rungen gerade auszeichnet, erheblich ein. Gerade inter­na­tionale Ko-Produk­tionen, die oftmals im Ausland gedreht werden, könnten hierdurch erheblich erschwert werden.

4. Sperrfristen

4.1

Die Produ­zen­ten­al­lianz hat sich für eine vorsichtige Flexi­bi­li­sierung der Sperr­fristen, bei der auf berech­tigte Sorgen der Kinos jedoch Rücksicht zu nehmen ist, einge­setzt.

4.2

Diese Vorschläge greift der Entwurf nicht auf. Damit kann man derzeit vermutlich leben. Da die Ausge­staltung der Verwer­tungs­kaskade aber national wie inter­na­tional im Fluss ist, sollte die Entscheidung über die Festlegung der Sperr­fristen jedoch nicht abschließend im FFG geregelt werden, sondern die Ausge­staltung einer Verordnung oder Richt­linie der FFA überlassen werden. Zumindest sollte in einem neuen Abs. 3 des § 53 FFG-E vorge­sehen werden, dass mit Wirkung ab dem 01.01.2019 durch Richt­linie des Verwal­tungsrats weitere Verkür­zungen der allgemein geltenden Sperr­fristen vorge­sehen werden können. Andern­falls könnten sich aus der gesetz­lichen Sperr­fris­ten­re­gelung Nachteile für die Verwertung der deutschen gegenüber inter­na­tional produ­zierten Filme ergeben.

4.3

Der Regelung des § 56 FFG-E, die eine Entbindung von der Verpflichtung zur Kinoher­aus­bringung vorsieht, kann grund­sätzlich zugestimmt werden. Aller­dings sollte ein solcher Antrag nicht schon dann ausge­schlossen sein, wenn der Filmher­steller einen entspre­chenden Antrag in den letzten vier Jahren gestellt hat, sondern nur dann, wenn einem solchen Antrag innerhalb dieser Frist auch statt­ge­geben wurde.

5. Strukturelle Veränderungen

5.1

Die Reduzierung der Anzahl der Verga­be­kom­mis­sionen wird begrüßt.

5.2

Auch die Reduzierung der Zahl der Mitglieder der Kommission für Produk­tions- und Drehbuch­för­derung auf fünf Mitglieder und die Beschi­ckung aus einem Pool von Mitgliedern werden begrüßt.

5.3

Als deutlich zu groß erscheint jedoch die Zahl von 32 Mitgliedern des Pools, aus dem die Mitglieder der Kommission für Produk­tions- und Drehbuch­för­derung zu benennen sind. Diese große Zahl wird dazu fuhren, dass die Kommission ständig in wechselnder Zusam­men­setzung tagen wird und die jeweils berufenen Mitglieder, die vielleicht nur ein oder zwei Mal im Jahr berufen werden, nur über wenig Verga­be­praxis verfugen werden. Das droht, zu errati­schen Entschei­dungen der Kommission zu fuhren. Wir regen deshalb dringend an, die Zahl der Mitglieder des Pools, aus dem die Mitglieder der Verga­be­kom­mission berufen werden, wieder wie im Regie­rungs­entwurf vorge­sehen, auf 24 oder gar noch weniger Personen zu beschränken.

5.4

Völlig verfehlt erscheint das insti­tu­tio­na­li­sierte Überge­wicht der Verwer­ter­seite in der Kommission, die nach § 28 Abs. 1 FFG-E stets drei Mitglieder und damit stets die Mehrheit in der Kommission stellen sollen. Das FFG ist vorrangig ein Gesetz zur Förderung der Produktion. Natürlich geht es bei den zu treffenden Entschei­dungen auch um die Verwer­tungs­chancen eines Filmes. Deshalb ist eine Präsenz der Verwer­ter­seite in der Verga­be­kom­mission in jedem Fall gerecht­fertigt. Aber generell davon auszu­gehen, die Verwer­ter­seite wisse besser als die Filmher­steller und die sonstigen in den Pool gewählten Branchen­ver­treter, welcher Film erfolg­reich sein werde, ist in keiner Weise gerecht­fertigt. Das zeigt schon die Tatsache, dass auch jeder erfolglose Film einen Verleiher gefunden hat, der versucht hat, ihn in die Kinos zu bringen, und Kinos gefunden hat, die an ihn geglaubt haben. Mit dieser Besetzung der Verga­be­kom­mission droht die FFA zu einer rein Verwerter orien­tierten Insti­tution zu werden. Das wird dem Kinofilm in Deutschland nicht gut tun. Wenn überhaupt Mindest­zahlen für die Präsenz von einzelnen Berufs­gruppen in der Verga­be­kom­mission festgelegt werden sollen, dann sollte die Verwer­ter­seite deshalb in jedem Fall auf zwei Vertreter beschränkt werden.

6. Sonstige Anliegen

Die Regelungen zur Export­abgabe sind zu überprüfen und anzupassen. § 67 Abs. 9 FFG-E sieht vor, dass der Filmher­steller, dem Förderung gewährt wird, im Falle der Auslands­ver­wertung nachweisen muss, dass er bei einer Vergabe von Rechten ins Ausland einen Betrag an die zentrale Dienst­leis­tungs­or­ga­ni­sation der deutschen Filmwirt­schaft für die Außen­ver­tretung des deutschen Films leisten wird, der 1,5 % der Netto­erlöse des Films, maximal jedoch EUR 50.000,- pro Film beträgt.

Hier ist zunächst zumindest in der Begründung des Gesetzes klarzu­stellen, dass Auslands­erlöse, die in die Finan­zierung des Filmes geflossen sind, nicht abgabe­pflichtig sind. Das ist für auslän­dische Ko-Produk­ti­ons­bei­träge anerkannt, soll für Vorab­ver­käufe ins Ausland aber nicht gelten. Das ist jedoch sachwidrig. Zum einen wird dadurch die Schließung der Finan­zierung erschwert, da auch im Finan­zie­rungs­stadium erzielte Auslands­erlöse gleich wieder mit der Export­abgabe belastet werden. Eine Abgabe auf Finan­zie­rungs­be­stand­teile wider­spricht aber auch der Zielsetzung von German Films, die auf die Präsen­tation von fertigen Filmen im Ausland ausge­richtet ist und deren Vertrieb unter­stützen soll. Die Förderung und Betreuung von erst im Entstehen begrif­fenen Projekten ist gerade nicht Aufgabe von German Films. Damit muss für eine Leistung von German Films bezahlt werden, die der Produzent, der vor Drehbeginn Auslands­erlöse für sein Filmprojekt erzielt, gar nicht in Anspruch nimmt.

Da dies von der FFA anders gehandhabt wird, ist weiter klarzu­stellen, dass unter „Netto­er­lösen“ tatsächlich nur solche Erlöse zu verstehen sind, die tatsächlich beim Produ­zenten ankommen, d. h. nach Abzug der Vertriebs­pro­vision und der Vertriebs­kosten und nach Verrechnung mit einer etwaigen von dem Weltver­trieb bezahlten Minimum­ga­rantie. Das entspricht dem abgabe­recht­lichen Grundsatz der Leistungs­fä­higkeit.

Schließlich regen wir an, Auslands­erlöse, die aus dem deutsch­spra­chigen Raum erzielt werden, von der Export­abgabe freizu­stellen. Zum einen sind die Aktivi­täten von German Films allen­falls nachrangig auch auf diese Gebiete ausge­richtet. Zum anderen lassen sich Vergü­tungs­an­teile, die bei einer Vergabe der deutsch­spra­chigen Rechte auf Öster­reich und die Schweiz entfallen, in der Regel nur sehr schwer aus einem Gesamt­li­zenz­erlös heraus­rechnen. Ebenso müsste ein Teil der für das gesamte deutsch­spra­chige Gebiet vom Verleih erbrachten Minimum­ga­rantie auf Öster­reich und Schweiz allokiert werden, was ebenfalls nur schwer reali­sierbar ist.

 

Für Rückfragen und ergän­zende Auskünfte stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

München, 15.6.2016

Prof. Dr. Mathias Schwarz
Direktor für Inter­na­tio­nales, Service & Recht II
Leiter Sektionen Kino und Animation

Auf den Seiten der Bundes­re­gierung zum Download: Neues Filmför­de­rungs­gesetz: Regie­rungs­entwurf