PRESSEMITTEILUNG
Berlin, 10.6.2025 – Die Produktionsallianz, die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und die Schauspielgewerkschaft BFFS haben sich über die Einführung eines Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung im Rahmen eines Entgeltumwandlungsmodells verständigt. Die Produktionsunternehmen führen demnach Altersversorgungsbeiträge für Filmschaffende ab, sofern diese sich selbst wirtschaftlich an der Finanzierung ihrer betrieblichen Altersversorgung beteiligen. Die Durchführung der bAV übernimmt die Pensionskasse Rundfunk (PKR VvaG). Der Tarifvertrag tritt zum 1.7.2025 in Kraft.
Für die Tarifkommission der Produktionsallianz erklärt der Leiter der Arbeitsgruppe bAV, Gunnar Juncken, Produzent und Geschäftsführer der MadeFor Film GmbH:
„Als Sozialpartner macht sich die Produktionsallianz immer wieder stark für bessere Standards in der Filmwirtschaft. Unsere Branche muss für Fachkräfte und Nachwuchs attraktiv sein, nur so bleibt sie zukunftsfähig. Mehr Rechtssicherheit und Planbarkeit bei der betrieblichen Altersversorgung, dabei gleichzeitig weniger Bürokratie – das ist für alle ein valider Mehrwert. Wir freuen uns, dass wir mit den Tarifpartnern dazu einig geworden sind.“
Des Weiteren erklärt der Vorstandsvorsitzende der Pensionskasse Rundfunk Martin Schrader: „Der neue Tarifvertrag ist ein Meilenstein in der Absicherung der Filmschaffenden gegen Altersarmut. Wir sind stolz und dankbar, dass wir mit unserem einzigartigen Modell der betrieblichen Altersversorgung zur Umsetzung beitragen dürfen. Dies festigt unsere Position als verlässlicher Partner für die Arbeitgeber und die Filmschaffenden in der Branche. Wir freuen uns auf eine langfristige und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Tarifpartnern gerade in Zeiten, in denen die Branche vor großen Herausforderungen steht.“
Über die geltenden allgemeinen rechtlichen Regelungen hinaus legt das neue tarifrechtliche Entgeltumwandlungsmodell im Wesentlichen die Beitragsbemessungsgrundlage sowie den Beitragssatz fest und regelt die Abführung der so ermittelten Beiträge an die PKR. Hinsichtlich der Voraussetzungen, Umfang und Gewährung der betrieblichen Versorgungsleistungen verweist der Tarifvertrag auf die Regelungen der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für den Lebenspartnertarif vom 6.2.2025. Der Beitragssatz beträgt sowohl für den von den Produktionsunternehmen originär zu zahlenden Beitrag als auch für den über Entgeltumwandlung vom Filmschaffenden zu finanzierenden Beitrag 4% der Beitragsbemessungsgrundlage.
Mit einer Musterformulierung, die in die Arbeitsverträge als Anlage oder Regelungstext integriert wird, kann der Tarifvertrag von den Produktionsunternehmen bürokratiearm, einfach und rechtssicher umgesetzt werden. Sofern ein:e Filmschaffende:r den Arbeitsvertrag unterschreibt, ohne den bAV-Passus oder die Anlage zu streichen, wird der bAV-Regelung (die eine PKR-Mitgliedschaft begründet) endgültig und unwiderruflich zugestimmt. Zudem wird durch die Umsetzbarkeit des PKR-Modells mittels SESAM-Software eine einfache und unbürokratische Abwicklung gewährleistet.
Die Regelungen gelten für sämtliche Film- und Fernsehschaffende, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Herstellung von Filmen auf Produktionsdauer – auch außerhalb der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten („Limburger Lösung“) – abhängig beschäftigt werden. Vom Anwendungsbereich des Tarifvertrags sind Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend Entertainment, Werbung oder Dokumentarfilmprojekte herstellen, sowie ständig Beschäftigte im Sinne des TZ 1.5 des TV FFS ausgenommen.
Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.