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Update

Update 6-2021 | Corona-Infoblatt 52: Allgemeine Reisebeschränkungen und Quarantänebestimmungen in Deutschland

Liebe Mitglieder,

mit diesem Update möchten wir sie über den aktuellen Stand der aufgrund der Pandemie bestehen Reise­be­schrän­kungen und Quaran­tä­ne­be­stim­mungen infor­mieren und auch die jeweils zustän­digen behörd­lichen Auskunfts­stellen nennen, über die sie fortlaufend den letzten Stand einholen können.

Dieses Update aktua­li­siert die Infor­ma­tionen im Update 65 vom 09.11.2020.

1. Allge­meine Einrei­se­be­schrän­kungen

Für Deutschland gelten Reise­be­schrän­kungen bei der Einreise aus vielen Staaten. Diese werden vom Bundes­in­nen­mi­nis­terium (BMI) erlassen. Bitte infor­mieren Sie sich vor der Reise beim BMI, welche Regelungen für das Land, aus dem Sie nach Deutschland einreisen, im Einzelnen gelten.

Grund­sätzlich ist eine Einreise möglich aus EU-Mitglied­staaten, Schengen-assozi­ierten Staaten (Island, Norwegen, Schweiz und Liech­ten­stein) weiteren Staaten, aus denen aufgrund der epide­mio­lo­gi­schen Lagebe­wertung durch die EU eine Einreise ermög­licht wird. Eine Einreise aus anderen Staaten ist nur in Ausnah­me­fällen möglich. Voraus­setzung ist, dass eine zwingende Notwen­digkeit gegeben ist.

Hinweis: Für die Einreise aus Großbri­tannien gelten ab dem 1. Januar 2021 die Bestim­mungen für Dritt­staaten. Reisende dürfen nur noch nach Deutschland einreisen, wenn sie zu ihrem Wohnsitz zurück­kehren, eine wichtige Funktion ausüben oder ihre Reise zwingend notwendig ist.

Beför­de­rungs­verbote aus Virus­va­ri­anten-Gebiete

Für Länder, in denen Virus-Mutationen weit verbreitet sind – sogenannte Virus­va­ri­anten-Gebiete, besteht ein Beför­de­rungs­verbot seit dem 30.01.2021 bis zunächst zum 17.02.2021. Es kann in Abhän­gigkeit von der Pande­mie­ent­wicklung ggf. verlängert werden. Das Beför­de­rungs­verbot gilt für Beför­de­rungs­un­ter­nehmen im Flug-, Eisenbahn-, Schiffs- und Busverkehr aus diesen Ländern. Die Beför­derung ist nur in eng begrenzten Ausnah­me­fällen möglich, insbe­sondere:

  • für Personen mit Wohnsitz und bestehenden Aufent­halts­recht in Deutschland,
  • für Personen, die nur in einem Transit­be­reich eines Verkehrs­flug­hafens umsteigen und
  • in wenigen weiteren Sonder­fällen (wie Ambulanz­flüge u.Ä., siehe Link unten zur Schutz­ver­ordnung).

Auch in diesen Ausnah­me­fällen sind vor der Einreise eine digitale Einrei­se­an­meldung sowie eine Corona­virus-Testung erfor­derlich. Siehe dazu nachfol­gende Ausführung.

2. Digitale Einrei­se­an­meldung

Reisende, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Risiko­gebiet, Hochin­zi­denz­gebiet oder Virus­va­ri­an­ten­gebiet aufge­halten haben, müssen sich vor ihrer Ankunft in Deutschland auf der Website zur Digitalen Einrei­se­an­meldung anmelden und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen.

3. Testpflicht bei Einreise

Einrei­sende, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Hochin­zi­denz­gebiet oder in einem Virus­va­ri­an­ten­gebiet aufge­halten haben, müssen bereits bei Einreise einen Nachweis einer Testung auf eine Infektion mit dem Corona­virus mitführen und diesen sowohl den zustän­digen Behörden bei Einreise auf Anfor­derung sowie ggfs. dem Beför­de­rungs­un­ter­nehmen vor Reise­an­tritt vorlegen.

Reisende, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem sonstigen Risiko­gebiet (weder Hochin­zi­denz­gebiet noch Virus­va­ri­an­ten­gebiet) aufge­halten haben, müssen spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über einen Testergebnis verfügen und dieses auf Anfor­derung den zustän­digen Behörden vorlegen.

Unabhängig vom Testergebnis besteht eine Quaran­tä­ne­pflicht nach Maßgabe der Regelungen des jewei­ligen Bundes­landes.

4. Quaran­tä­ne­vor­schriften

In Deutschland werden Quaran­tä­ne­vor­schriften durch die einzelnen Bundes­länder erlassen. Diese erlassen ihre Regelungen auf Grundlage einer Muster­ver­ordnung. Da sich die Regelungen in den Bundes­ländern im Einzelnen teilweise vonein­ander unter­scheiden und je nach der weiteren Entwicklung der Lage ändern können, ist es ratsam, die im Ziel-Bundesland geltenden Quarantäne-/Test-Regelungen vor Einreise besonders aufmerksam zu lesen. Infor­ma­tionen hierzu finden Sie auf den Websites der Bundes­länder (siehe nachfol­gende Link-Übersicht zu den Bundes­ländern).

Nach der neuen Muster­ver­ordnung gilt grund­sätzlich: Bei Einreise nach Deutschland mit Vorauf­enthalt in einem Risiko­gebiet, Hochin­zi­denz­gebiet oder Virus­va­ri­an­ten­gebiet innerhalb der letzten 10 Tage, müssen Einrei­sende

  • sich vor der Einreise über www.einreiseanmeldung.de anmelden und einen Nachweis hierüber mit sich führen,
  • sich vor oder unmit­telbar nach der Einreise einer Testung auf eine Infektion mit dem Corona­virus SARS-CoV-2 unter­ziehen,
  • sich nach der Einreise in Deutschland unmit­telbar an ihren Zielort begeben und
  • sich dort häuslich für 10 Tage absondern (Quarantäne).

Ausnahme: negatives Testergebnis nach 5 Tagen
Die 10-tägige Quarantäne kann nach den geltenden landes­recht­lichen Vorschriften frühestens nach dem fünften Tag nach Einreise durch ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona­virus SARS-CoV-2 beendet werden.

Regelungen in den Bundes­ländern

Unter den folgenden Links finden Sie die Quaran­tä­ne­vor­schriften der Bundes­länder:

Die Ansprech­partner in den zustän­digen Gesund­heits­ämtern vor Ort finden Sie über folgende Website des Robert Koch-Instituts: https://tools.rki.de/plztool

 

Mit herzlichen Grüßen

Dr. Christoph Palmer                     Prof. Dr. Oliver Castendyk
Geschäfts­führer                               Mitglied der Geschäfts­leitung