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Urheberrecht schützt auch kleinste Teile eines Werks

Für die „Verwirk­li­chung einer Urheber­rechts­ver­letzung“ sei es ausrei­chend, „wenn lediglich kleinste Bruch­stücke zum Download in einer Tausch­börse angeboten werden“, habe das AG München entschieden, berichtet das Institut für Urheber- und Medien­recht.Der Beklagte habee über seinen Inter­net­an­schluss Teile von „Harry Potter“-Hörbüchern in einem P2P-Netzwerk zum Download angeboten. Das Gericht habe ihn zur Zahlung von Schadens­ersatz in Höhe der Lizenz­gebühr sowie zur Erstattung der Anwalts­kosten verur­teilt: AG München: Schadens­ersatz wegen Filesharing von Bruch­stücken eines Filmwerks (frei zugänglich)

Zur Presse­mit­teilung auf den Seiten des Amtsge­richts München: Harry Potter und der unbefugte Download (Link auf PDF-Dokument; frei zugänglich)