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Zum Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

In der aktuellen Ausgabe von epd medien schreibt Sabine Hadmik über die Regelungen der „Teleme­di­en­an­gebote von ARD und ZDF“ anlässlich des 22. Rundfunk­än­de­rungs­staats­ver­trages. Darin befasse sich das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt unter anderem erstmals „auch mit dem Risiko­po­tenzial von Algorithmen. Es verweist hier auf ‚die Gefahr, dass – auch mit Hilfe von Algorithmen – Inhalte gezielt auf Inter­essen und Neigungen der Nutze­rinnen und Nutzer zugeschnitten werden, was wiederum zur Verstärkung gleich­ge­rich­teter Meinungen führt.‘…“. „Angesichts der vorge­nannten Entwick­lungen“ bestätigt das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt in seiner Entscheidung, „dass der öffentlich-recht­liche Rundfunk auch in der digitalen Welt den Auftrag hat, mit eigenen Angeboten, die einer anderen Entschei­dungs­ra­tio­na­lität als markt­wirt­schaft­liche Angebote folgen, als Gegen­ge­wicht zur Kommer­zia­li­sierung des gesell­schaft­lichen Kommu­ni­ka­ti­ons­pro­zesses präsent zu sein. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt stellt aber darüber hinaus­gehend fest, dass der öffentlich-recht­liche Rundfunk hier zusätzlich auch eine Orien­tie­rungs­funktion hat.“ Mit den öffentlich-recht­lichen sollen eine vertrau­ens­würdige Alter­native geboten werden, die für ihn in der neuen Unüber­sicht­lichkeit und Manipu­la­ti­ons­an­fäl­ligkeit der Inter­net­kom­mu­ni­kation die Einordnung und Einschätzung der Glaub­wür­digkeit von Quellen und Bewer­tungen vornimmt, die [der Nutzer] selbst nicht leisten kann.“ und ihn damit vor Instru­men­ta­li­sierung und Beein­flussung „in seiner Meinungs- und Willens­bildung“ schützen. Mit dem somit zugespro­chenen „meinungs­bil­denden Bereich“ im Internet sei „auch die legiti­ma­to­rische Grundlage für die Verfas­sungs­kon­for­mität des Rundfunk­bei­trags“ gegeben. Dabei sei eine Ausge­staltung des „verfas­sungs­recht­lichen Funktionsauftrag[s] … mit Blick auf die Nutzer­belange“ von essen­zi­eller Bedeutung. „Geschieht das nicht oder nicht in ausrei­chendem Maße, gerät damit auch die Verfas­sungs­kon­for­mität des Rundfunk­bei­trags in Gefahr.“ Dafür sei es notwendig, dass der öffentlich-recht­liche Rundfunk „in einem markt­wirt­schaft­lichen Umfeld publi­zi­si­tisch konkur­renz­fähig“ ist. Damit der „zu vermit­telnde Inhalt die Nutzer eines Angebots optimal erreichen kann“, muss außerdem die hierfür geeignete „Darrei­chungsform“ und „Präsenz“ gewähr­leistet werden.

(nicht frei zugänglich/ epd medien Nr. 4 vom 25.1.2019)